Stillstand des Verfahrens
I. Nach der ZPO das Aufhören der Tätigkeit des Gerichts in einem (konkreten) Verfahren. Unterschieden wird der tatsächliche S., wenn die Parteien den Prozeß nicht weiter betreiben, vom rechtlichen S. Letzterer tritt ein durch Unterbrechung (S. kraft Gesetzes; u.a. auch beim S. der Rechtspflege, dem Aufhören der gesamten gerichtlichen Tätigkeit, z.B. infolge eines Krieges), durch Aussetzung (S. auf Grund gerichtlicher Anordnung) und (als Unterfall der Aussetzung) durch das Ruhen des Verfahrens. Der rechtliche S. bewirkt, daß der Lauf aller Fristen (bei Ruhen des Verfahrens mit Ausnahme der Notfristen und der Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln) aufhört und nach Beendigung des S. die volle Frist von neuem zu laufen beginnt und daß Prozeßhandlungen unwirksam sind.
II. Im Strafprozeß gibt es nur die Unterbrechung und die Aussetzung der Hauptverhandlung. Hier bedeutet Unterbrechung die Vertagung auf kurze Zeit, nach der die begonnene Hauptverhandlung fortgesetzt wird, Aussetzung die Vertagung mit der Folge, daß die Hauptverhandlung von neuem beginnen muß.
Zivilprozessrecht: Ein St. ohne unmittelbare rechtliche Wirkung tritt in Prozessen mit Parteibetrieb ein, wenn keine Partei in bezug auf das anhängige Verfahren handelt (z. B.: beide Parteien vereinbaren, noch einmal eine aussergerichtliche Einigung zu versuchen). Dagegen tritt der sog. rechtliche St. ein, wenn der Prozess kraft Gesetzes unterbrochen{ z.B. wegen: Tod einer Partei, § 239 ZPO; Konkurseröffnung, § 240 ZPO; Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei) oder kraft gerichtlicher Anordnung ausgesetztwixd (z. B. wegen eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, § 148 ZPO, oder anhängigen Vertragshilfeverfahrens; oder weil das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist). Dieser rechtliche St. hat die Wirkung, dass der Lauf der Fristen aufhört und während des St.es vorgenommene Prozesshandlungen unwirksam sind, § 249 ZPO.
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