Streitige Verhandlung
Im Arbeitsrecht :
vor der Kammer des ArbG, besetzt mit dem Vorsitzenden u. je einem ehrenamtl. Richter aus AN- u. AG-Kreisen, beginnt mit der Stellung der Anträge aus der Klage u. Klagebeantwortung. Diese sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Alsdann wird über die beweiserheblichen Tatsachen Beweis erhoben. Sofern die Parteien die Beweismittel rechtzeitig benannt haben, sind diese vom Vorsitzenden im Wege prozessleitender Verfügung beigezogen worden. Indes ist auch vorbereitend geladenen Zeugen das Beweisthema bekanntzugeben (AP 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dieser ist befugt, das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreites anzuordnen (§ 51 1 ArbGG); er kann die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei unentschuldigt fehlt u. dadurch der Zweck der Anordnung ihres persönl. Erscheinens vereitelt wurde (§ 51 II ArbGG). Die Beweiserhebung erfolgt grundsätzlich vor der Kammer; Zeugen u. Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet (§ 58 II ArbGG). Der Kammertermin endet, wenn weiterer Parteivortrag bzw. weitere Beweiserhebungen notwendig sind, mit einem Auflagen- bzw. Beweisbeschluss. Ist die Sache entscheidungsreif, so ergeht ein Urteil. Zur Verkündung kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, aufgrund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist (§ 60I ArbGG). Bei der Verkündung ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen (§ 60 II ArbGG). Sind die ehrenamtl. Richter bei der Verkündung nicht mehr zugegen, so haben sie die Urteilsformel zu unterschreiben (§ 60 III ArbGG). Vgl. Schaub, dtv Rechtsinformation “Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren”, 5. Aufl., 1992.
Güteverfahren, mündliche Verhandlung.
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