Streitige Gerichtsbarkeit

Der Begriff wird traditionsgemäss für den grössten Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit gebraucht, nämlich für den, der nicht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört. Demnach gehören hierher die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Strafrechtspflege. Jedoch wäre es sachlich verfehlt, die anderen Gerichtsbarkeiten (z.B. Verwaltungs- oder Finanzgerichtsbarkeit) nicht zur str.n G. zu zählen, denn dort kommt nirgendwo eine nichtstreitige Gerichtsbarkeit (wie die freiwillige innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit) vor.

ist ein Teil der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehörenden Zivilgerichtsbarkeit (Gegensatz: freiwillige Gerichtsbarkeit).

Gerichtsbarkeit, streitige

ist ein Teil der ordentlichen (Zivil-)Gerichtsbarkeit. Sie umfasst die Entscheidung in bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozess) unter Einschluss der Zwangsvollstreckung und der durch Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (§ 40 VwGO). Die s. G. wird ausgeübt durch das Amtsgericht (insbes. Streitgericht), das Landgericht (Zivilkammer, Kammer für Handelssachen) sowie durch die Zivilsenate des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs. In einem gewissen, vorwiegend verfahrensrechtlichen Gegensatz zur s. G. steht die freiwillige Gerichtsbarkeit.




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