subjektives öffentliches Recht

Recht, subjektives

wird im Bereich des öffentlichen Rechts, insbes. im Verwaltungsrecht, die dem Einzelnen zustehende Befugnis genannt, vom Staat oder einem anderen Träger öffentlicher Gewalt die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung zu verlangen. Das s. ö. R. gibt dem Einzelnen also einen Rechtsanspruch auf ein Tun oder Unterlassen, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Das. s. ö. R. ist von dem bloßen Rechtsreflex (oft auch als „Reflexrecht“ bezeichnet) zu unterscheiden, der den Bürger als Auswirkung des objektiven Rechts begünstigt, ihm aber keinen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf diese Begünstigung verleiht. Die Frage, ob eine Rechtsnorm dem Bürger ein s. ö. R. verleiht, ist im Einzelfall oft schwer zu entscheiden. Bei Auslegungszweifeln ist in erster Linie der vom Gesetz verfolgte Zweck maßgebend: Ist die Rechtsnorm vorwiegend im Interesse des Einzelnen ergangen, so ist im Zweifel ein s. ö. R. anzunehmen; bezweckt das Gesetz dagegen in erster Linie das Wohl der Allgemeinheit, so will es im Zweifel dem Einzelnen keinen Rechtsanspruch einräumen. Kein s. ö. R. besteht im Allgemeinen, wenn das Gesetz die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. In diesem Falle hat der Bürger nur ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Der soziale Rechtsstaat hat den Bereich des s. ö. R. gegenüber der Ermessensentscheidung stark ausgeweitet (z. B. bei Gewährung der Sozialhilfe).




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