Säumniszuschlag

Steuersäumnis.

Im Sozialrecht:

Beiträge zur Sozialversicherung

Steuerliche Nebenleistung, die gem. § 240 AO als Sanktion für die Überschreitung von Fälligkeitsterminen für die Begleichung von Steuer- und Haftungsschulden erhoben wird. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundeten rückständigen Steuerbetrages.

ist ein steuerliches Druckmittel, um den Stpfl. zur rechtzeitigen Zahlung der Steuer anzuhalten. Entrichtet der Stpfl. die Steuer nicht bei Fälligkeit, so entsteht kraft Gesetzes für die verspätete Zahlung ein S. Der S. beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v. H. (§ 240 I AO). Auf ein Verschulden des Stpfl. kommt es nicht an. S. gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 III AO). Ein S. wird ab dem 1. 1. 2004 bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen (bisher 5 Tage) nicht erhoben (Schonfrist, § 240 III AO). Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Ausgenommen von der Schonfrist sind Scheck- und Barzahlungen. Wird die Festsetzung der Steuer aufgehoben oder geändert, so bleibt der bis dahin entstandene S. bestehen. S. kann bei Zahlungsunfähigkeit oder zur Bereinigung erheblicher Steuerrückstände erlassen werden (Billigkeitserlass). Abrechnungsbescheid.




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