Tatort

ist der Ort, an dem eine Straftat begangen wurde, d.h. der Ort, an dem der Täter (oder der Anstifter, Gehilfe) gehandelt hat oder im Fall eines Unterlassens (Unterlassungsdelikt) hätte handeln sollen. Tatort ist aber auch der Ort, an dem der Erfolg der strafbaren Handlung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, bei Druckschriften auch der Verbreitungsort. Tatort ist für den Gerichtsstand von Bedeutung (§ 7 StPO, § 3 Abs. 3 StGB, § 32 ZPO). Ortstermin.

ist der Ort, an dem der Täter handelt oder trotz Rechtspflicht, zu handeln, nicht handelt oder an dem der Taterfolg eintritt oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Zuständigkeit. Lit.: Schulze, D., Sofortmaßnahmen am Tatort, 2003

Kriminalistik: Es wird unterschieden zwischen dem juristischen Tatort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB, dem Ereignisort und dem kriminalistischen Tatort. Strafrecht: Gern. § 9 StGB der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln müssen und der Ort, an dem ein zum Tatbestand gehöriger Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (Ubiquitätsgrundsatz). Für die Teilnahme ist sowohl der Ort der Tat als auch der Ort der Teilnahmehandlung maßgeblich. Von Bedeutung ist der Tatort sowohl für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als auch für örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen (§ 7 StPO) und der Staatsanwaltschaft (§ 143 GVG).

ist ein insbes. für den Gerichtsstand wichtiger Begriff (örtliche Zuständigkeit, § 7 StPO, § 32 ZPO); strafrechtlich fällt darunter jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder (beim Unterlassungsdelikt) hätte handeln müssen, sowie jeder Ort, an dem der Taterfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Bei mehraktigen Handlungen, Dauerdelikten oder Distanzdelikten wird also der Ort eines jeden Teilaktes erfasst. Für Teilnehmer (Beteiligte) gelten Sonderregelungen. Vgl. § 9 StGB, § 7 OWiG.




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