Teilrechtsfähigkeit

Bei einer Eigentumswohnung :

Nach der "Jahrhundertentscheidung" des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2005 (NZM 2005, 543) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (teil-)rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. In § 10 Abs. 6 WEG heisst es in diesem Zusammenhang: "Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. (...) Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden."

Damit kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) zum Beispiel Heizöl bestellen, Handwerker mit Reparaturen beauftragen und andere Wohnungseigentümer auf Zahlung des Hausgeldes heranziehen. Ebenso kann der Verband wegen unzulässiger Hundehaltung und bei der Entziehung des Wohnungseigentums gegen andere Wohnungseigentümer entsprechend agieren.

ist die auf bestimmte Angelegenheiten beschränkte Rechtsfähigkeit einer Person. Lit.: Ehlers, D., Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts, 2000




Vorheriger Fachbegriff: Teilrechtsfähige Gemeinschaft | Nächster Fachbegriff: Teilrente


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen