Teilurteil
ist ein Endurteil (Urteil) über einen selbständigen Teil des Streitgegenstandes, z.B. über einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen (Beispiel: über den Schadensersatzanspruch wegen Nichtlieferung eines Teils einer Gesamtlieferung wird entschieden, während über den Anspruch wegen Gewährleistung bezügl. eines anderen, gelieferten Teils, später entschieden wird). T. ist zulässig, sobald Entscheidungsreife gegeben ist, § 301 ZPO. Soweit nicht entschieden wird, bleibt die Klage rechtshängig. Das T. kann selbständig mit Rechtsmitteln angefochten werden. Die Kostenentscheidung ergeht erst im Schlussurteil. Stufenklage.
Teilweise Unmöglichkeit liegt vor, wenn bei einer teilbaren Leistung bezügl. eines Teils Unmöglichkeit der Leistung vorliegt und sich die noch möglich bleibende Leistung im Rahmen des konkreten Schuldverhältnisses hält, ohne wirtschaftlich etwas ganz anderes zu bedeuten. Wenn z. B. der Taxifahrer wegen Benzin-Mangels seinen Fahrgast nur 3/4 der Wegstrecke befördern kann und dieser daher sein Flugzeug verpasst, so liegt nicht etwa t.U., sondern völlige Unmöglichkeit der unteilbaren Leistung vor. Dagegen ist t. U. gegeben, wenn der Bauer von den geschuldeten 100 Zentnern Rüben nur 60 liefern kann, weil die restliche Ernte durch Unwetter vernichtet wurde. Bezüglich der t.n U. gelten die gleichen Regeln wie für völlige Unmöglichkeit der Leistung.
(z. B. § 301 ZPO) ist das Endurteil, in dem über einen Teil eines oder mehrerer Streitgegenstände entschieden wird. Das T. beendet insofern den Rechtsstreit. Es kann selbständig ange- fochten werden. Lit.: Gottwald, Das Teilurteil, JA 1997, 573; Schwer, Urteilsformel bei Teil-, Schluss- und Grundurteil, JA 1997, 318; Scholz, B., Das unzulässige Teilurteil, 1998
Endurteil, mit dem nur über einen von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen (= Streitgegenstände) oder nur einen Teil des Anspruchs oder bei Klage und Widerklage, Berufung und Anschlussberufung nur über eine von beiden entschieden wird (vgl. § 301 ZPO, § 110 VwGO). Jedes Teilurteil ist selbstständig durch Rechtsmittel angreifbar, so dass der Erlass von Teilurteilen zu einer Aufspaltung des Rechtsstreits in mehrere selbstständige Teile führt. Nach dem Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil darf der Erlass eines Teilurteils nicht zur auch nur theoretischen Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen führen (der praktisch wichtigste Fall ist jetzt ausdrücklich in § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt).
ist ein Endurteil, in dem über einen von mehreren Streitgegenständen (Klagenverbindung) oder über einen selbständigen Teil des Streitgegenstandes (bei einheitlichem Anspruch zusammen mit einem Grundurteil über den Rest) entschieden wird (§ 301 ZPO, § 110 VwGO, § 98 FGO). Im Übrigen bleibt dann die Klage rechtshängig. Ein T. kann selbständig mit den statthaften Rechtsmitteln angefochten werden; es darf grundsätzlich keine Kostenentscheidung enthalten; sie ergeht erst im Schlussurteil.
Vorheriger Fachbegriff: Teilunmöglichkeit | Nächster Fachbegriff: Teilverwirklichung