Teilzahlungsfinanzierung

Kann der Käufer einer Sache (z.B. eines Autos oder Fernsehgerätes) diese nicht sogleich in bar bezahlen und kann andererseits der Verkäufer, weil er z. B. nur ein kleines Geschäft hat, die Kaufsumme nicht vorstrecken, sich also nicht auf Ratenzahlungen einlassen (Abzahlungskauf), kommt es häufig zum sog. finanzierten Kauf(Kauf mit T.). Eine Bank oder ein anderes Finanzierungsinstitut (Fz.) gewährt ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises (abzüglich der geleisteten Anzahlung). Ausser in dem Kaufvertragsverhältnis zum Verkäufer steht der Käufer in einem Kreditverhältnis zum Fz. Meist vermittelt der Verkäufer oder der hinter diesem stehende Grosshändler die T. Nach Lieferung der Ware zahlt das Fz. die Kreditsumme unmittelbar an den Verkäufer, so dass dessen Kaufpreisforderung erlischt. Der Käufer hat aufgrund des Darlehensvertrages dem Fz. die Kreditsumme zuzüglich der oft nicht unerheblichen Kreditgebühren und Zinsen ratenweise zurückzuzahlen. Er muss dem Fz. i. d. R. Sicherheit leisten, z.B. durch Abtretung von Lohnforderungen oder Sicherungsübereignung des Kaufobjektes (z. B. des Autos). Wenn der Verkäufer die T. vermittelt, besteht i. d. R. zwischen ihm und dem Fz. der sog. Händlervertrag, aufgrund dessen er diesem für die Zahlung der Kreditsumme als Bürge (Bürgschaft) oder Garant haftet. Nicht selten lässt sich das Fz. vom Käufer akzeptierte Wechsel in Höhe der Tilgungsraten geben. - Um den Käufer bei mangelhafter Leistung des Verkäufers zu schützen (da der Verkäufer die Kaufsumme bereits bekommen hat, kann der Käufer seine Leistung ihm gegenüber nicht mehr zurückhalten), wendet man die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes entsprechend an; auch kann der Käufer dem Fz. gegenüber Einwendungen aus dem Kaufvertrag, z.B. wegen Sachmängel, erheben.

Kreditvertrag (insbes. 4), Teilzahlungskredite.




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