Tiere
Das 1990 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Tiers im bürgerlichen Recht hebt die besondere Schutzverpflichtung des Menschen gegenüber dem Tier hervor. Es gilt seitdem nicht mehr als Sache. Sein Eigentümer muss sich bei der Ausübung seiner Befugnisse an die Vorschriften, z. B. die Tierschutzgesetze, halten. Die Verantwortung für die Kreatur findet auch im Zwangsvollstreckungsrecht Niederschlag: Haustiere, die keinen Erwerbszwecken dienen, dürfen unabhängig von ihrem Wert nur in Ausnahmefällen gepfändet werden. Was das Schadenersatzrecht angeht, so kann jemand die Kosten für die Heilbehandlung seines verletzten Tiers auch dann geltend machen, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
§§ 90a, 251 Abs. 2,903 Satz 2 BGB; 811c ZPO
Tierschutz
Nicht zuletzt verteidigt das 1993 ergänzte Tierschutzgesetz die Würde des Tiers. Es bestimmt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Wer ein Tier hält oder betreut, muss ihm angemessene und artgerechte Nahrung, Pflege und Unterbringung gewähren und darf seine Bewegungsmöglichkeiten nicht nachteilhaft einschränken. Die Quälerei oder unmotivierte Tötung von Wirbeltieren steht unter Strafe; gegebenenfalls erwartet den Täter ein Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Wirbeltiere dürfen prinzipiell nur unter Betäubung oder auf eine andere schmerzlose Weise getötet werden. Versuche an ihnen bedürfen einer behördlichen Genehmigung, die lediglich dann zu erteilen ist, wenn die Experimente zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten bei Mensch oder Tier erforderlich sind, wissenschaftlichen Zwecken dienen, in beiden Fällen von fachkundigem Personal durchgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen können die Gerichte den Tätern das Halten von Tieren verbieten.
Der Artenschutz wild lebender Tiere ist in speziellen Vorschriften wie dem Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Eine gesonderte Verordnung enthält Bestimmungen über den Tierversand, u. a. über Transportbehältnisse und Laderäume. Außerdem gibt es Tierschutzvorschriften im europäischen Gemeinschaftsrecht, z. B. zur Betäubung von Schlachtvieh und zur Zucht von Legehennen. Einige Bundestagsfraktionen haben sich dafür ausgesprochen, den Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz zu verankern. Dem müsste der Bundestag mit einer ZweiDrittel-Mehrheit zustimmen.
TierschutzG
Siehe auch Haustiere
Tierhalterhaftung
Als Tierhalter gilt, wer ein eigenes Interesse an der Haltung eines Tiers hat und über seine Betreuung und Existenz entscheiden darf. In der Regel sind Halter und Eigentümer zwar identisch, doch ist das keine Voraussetzung. Auch wer z. B. eine zugelaufene Katze wochen- oder monatelang in Besitz nimmt und nicht versucht, den Eigentümer zu ermitteln, gilt als Tierhalter. Verursacht ein Tier einen Personenoder Sachschaden, dann ist sein Halter gegenüber dem Verletzten bzw. Geschädigten zu einer Ersatzleistung verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er selbst kein Verschulden trägt und seine Sorgfaltspflicht beachtet hat. Dieser so genannten Gefährdungshaftung des Tierhalters liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass derjenige, der aus persönlichen Gründen eine Gefahrenquelle schafft, für die damit zusammenhängenden und bei aller Gewissenhaftigkeit unvermeidbaren Sachbeschädigungen und Verletzungen Dritter einzustehen hat. Der Tierhalter trägt also eine besondere soziale Verantwortung; Juristen sprechen von seiner Einstandspflicht. Gleichwohl beziehen sich diese Regelungen nur auf "Luxustiere". Schafft jemand indes aus beruflichen Gründen oder zur Sicherung seines Unterhalts ein Haustier an, so haftet er nicht für die von diesem Tier verursachten Schäden, wenn er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Das betrifft z. B. Schlacht- und Nutzvieh, wirtschaftlich genutzte Reitpferde, Jagdhunde von Förstern und Blindenhunde.
§ 833 BGB; TierschutzG
Wildschaden. Tiere müssen im Verkehr einen geeigneten Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken kann. Pferde dürfen nur gekoppelt und mit mindestens einem Begleiter für je vier Pferde geführt werden. Beim Treiben von Vieh müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an oder bei entsprechender Witterung grundsätzlich Leuchten mit weißem oder schwachgelbem Licht am Anfang und solche mit rotem Licht am Ende mitgeführt werden (§28 StVO).
Hunde müssen nicht dauernd angebunden sein, auch in verkehrsreichen Straßen nicht, wenn die Begleitperson durch Worte oder Zeichen ausreichend auf sie einwirken kann. Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Der Tierhalter kann, soweit er seine Sorgfaltspflichten verletzt, auch insoweit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, als Tiere ohne sein Wissen, aber obwohl er es hätte verhindern können, auf die Fahrbahn gelangen und dort einen Verkehrsunfall verursachen (Hunde, Hühner, Schafe). An die Sicherung von Weideplätzen neben stark befahrenen Straßen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Andererseits hat der Kraftfahrer beim Vorbeifahren an nicht angeschirrten Haustieren seine Geschwindigkeit herabzusetzen, auch wenn eine Herde von einem Treiber begleitet wird.
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