Überweisung
Unter einer Überweisung versteht man den Auftrag eines Kunden an seine Bank, einen bestimmten Betrag von seinem Girokonto auf ein anderes Konto beim selben oder einem anderen Geldinstitut zu transferieren. Er kann den Auftrag auch widerrufen, jedoch nur, solange dieser noch nicht endgültig ausgeführt ist.
Die Bank muss sich exakt an die Vorgaben halten. Z.B. darf sie den Betrag niemandem gutschreiben, der im Überweisungsträger nicht genannt ist. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der Auftragsstrenge. Falls die Bank die Überweisung nicht ordnungsgemäß ausführt, darf sie keine Gebühren für den Vorgang verlangen und muss den bereits abgebuchten Betrag zurückerstatten.
Sie trägt zudem das Fälschungsrisiko. Das trifft allerdings nicht zu, wenn der Kunde einen Vertrauenstatbestand bezüglich der Echtheit der Überweisung schafft, also beispielsweise einen Überweisungsträger blanko unterschreibt, den seine Angehörigen oder Mitarbeiter dann anders als abgesprochen ausfüllen. In diesem Fall muss er selbst für den Schaden einstehen. Zudem ist er verpflichtet, vorcodierte Überweisungsträger sorgfältig aufzubewahren, und haftet bei Nichtbeachtung.
Wertstellung
Die Wertstellung einer Überweisung hat am selben Tag zu erfolgen, an dem sie bei der Bank eingeht (BGH, XI ZR 208/96). Ob der Betrag auch an diesem Tag noch gutgeschrieben wird, spielt keine Rolle. Das Wertstellungsdatum hat mit dem Buchungstermin nichts zu tun.
Die Wertstellungspraxis der Banken
Sachverhalt; Der Geschäftsmann U. zahlte jeden Morgen die Einnahmen vom Vortag bar auf ein Girokonto bei seiner Bank ein. Diese verbuchte den Betrag immer einen Arbeitstag später und nahm auch dann erst die Wertstellung vor. Einzahlungen vom Freitag schrieb sie also stets montags gut. Da Herr U. sein Konto im Soll führte, ärgerte ihn das Vorgehen der Bank, die sich indes auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berief. Damit befand sie sich im Unrecht.
Begründung: Gemäß zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs hat die Wertstellung am Tag der Einzahlung zu erfolgen. Anderweitige Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unangemessen, weil der Bankkunde dann einen Schuldsaldo verzinsen muss, der in Wirklichkeit in dieser Höhe schon gar nicht mehr besteht. Die Urteile betreffen den Privat- und den Geschäftskundenbereich.
BGH, XI ZR 54/88, XI ZR 239/96
I. Form der bargeldlosen Zahlung, bei der der Inhaber eines Girokontos sein Geldinstitut beauftragt, sein Konto zu belasten und den entsprechenden Be trag dem Konto des Empfängers (bei demselben oder einem anderen Geldin stitut) gutzuschreiben.
II. Im Zwangsvollstreckungsrecht ist die Ü. einer Forderung die Übertragung der Befugnis, eine gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber) geltend zu machen (Lohnpfändung).
ist im Rahmen eines Überweisungsvertrags (Geschäftsbesorgungsvertrags) der Auftrag (Vertrag bzw. Vertragsantrag) zur Belastung des Kontos des Überweisenden und zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers. Als Folge verringert sich die – vorhandene Forderung des Überweisenden gegen das Kreditinstitut und erhöht sich die Forderung des Empfängers gegen ein Kreditinstitut entsprechend. Die Ü. bedeutet bargeldlose Zahlung, wobei die Gutschrift am Tage des Eingangs der Ü. zu erfolgen hat. Die Ü. ist grundsätzlich so bald wie möglich zu bewirken (grenzüberschreitende Überweisungen im Euroraum binnen fünf Bankgeschäftstagen, Inlandsüberweisungen binnen drei Bankgeschäftstagen, kreditinstitutsinterne Überweisungen binnen zwei Bankgeschäftstagen und hauptsteileninterne bzw. zweigstelleninterne Überweisungen binnen einem Bankgeschäfts tag). Die Überweisungswirkung tritt ein, wenn die Empfängerbank mit äußerlich erkennbarem Rechts- bindungswillen die Daten der Gutschrift dem Empfänger zugänglich macht (z. B. vorbehaltloses Absenden der Kontoauszüge, Bereitstellung der Kontoauszüge, Einspeisen der Daten in den Bestand eines Kontoauszugsdruckers usw.). Führt eine Bank einen gefälschten Auftrag auf Ü. aus, so hat sie grundsätzlich den daraus entstehenden Schaden zu tragen. Im Zivilverfahrensrecht ist die Ü. einer Forderung die Übertragung der Verfügungsbefugnis (Einziehungsbefugnis) (vgl. § 835 ZPO). Lit.: Diepold, H./Hintzen, U., Musteranträge für Pfändung und Überweisung, 7. A. 2002; Das Recht der grenzüberschreitenden Überweisung, hg. v. Blaurock, U., 2000; Wölfle, A., Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 2000; Langenbucher, K. u. a., Zahlungsverkehr, 2004; Kienle, F., Die fehlerhafte Banküberweisung, 2004
buchmäßige Übertragung einer Geldsumme vom Konto des Überweisenden auf das Konto des Begünstigten im Rahmen eines Überweisungsvertrages.
Überweisungsvertrag.
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