Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

1.
Das G über die U. (UVPG) i. d. F. v. 24. 2. 2000 (BGBl. I 94) m. Änd. soll sicherstellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden. Das G regelt die U. als unselbständigen Teil derjenigen Verwaltungsverfahren (§ 2), die über die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben (aufgelistet in Anlage 3) entscheiden. Zu ihnen gehören u. a. Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfallentsorgungsanlagen, Verkehrsbauten, größerer und industrieller Projekte einschließlich der Großanlagen für Tieraufzucht.

2.
Das Gesetz verpflichtet i. W. zur obligatorischen Prüfung aller Umweltauswirkungen in einem förmlichen Teilverfahren und zu ihrer zusammenfassenden Bewertung (selbständig oder im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung). Im Einzelnen regelt das G die Voraussetzungen der U. (§§ 3 a-4) und seine Verfahrensschritte (§§ 5-14).

3.
Bei wesentlichen Plänen und Programmen, etwa der Raumordnung, Wasserwirtschaft, Industrie und Energie, ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Ob die Pflicht zur Erstellung einer SUP besteht, hat die zuständige Behörde frühzeitig festzustellen.

4.
Ergänzende sondergesetzliche Regelungen enthalten u. a. das WasserhaushaltsG (§ 11) und das LuftverkehrsG (§ 8). Das Übereinkommen über die U. im grenzüberschreitenden Rahmen v. 25. 2. 1991 (BGBl. 2002 II 1406) m. Änd. regelt, dass ein Staat bei bestimmten Vorhaben (z. B. Flughafen oder Atomkraftwerk) die Beteiligung der Öffentlichkeit betroffener anderer Staaten an den einschlägigen Verfahren der U. so ermöglicht, wie sie der eigenen Öffentlichkeit gewährt wird. Die Möglichkeiten, sich an umweltrechtlichen Entscheidungsverfahren in den Mitgliedstaaten der EU zu beteiligen u. a. m. (s. Umweltinformationen), will die VO (EG) 1367/2006 v. 6. 9. 2006 (ABl. L 264/13) verbessern. S. a. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.




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