Umzug

Bevor man einen Umzug plant, sollte man genau überlegen, wie man ihn durchführen möchte. Wer eine Spedition beauftragt, hat den Vorteil, dass deren Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommt. Wenn jemand wertvolle Möbel besitzt, sollte er diesen Aspekt unbedingt beachten. Nimmt er den Umzug nämlich in eigener Regie vor, dann muss er in der Regel alle Schäden selbst finanzieren. Das kann teuer werden. Man bedenke allein, wie leicht Treppenhäuser beim Transport sperriger Gegenstände ramponiert werden.
Für den Transport von schweren Möbelstücken oder Musikinstrumenten, etwa Klavieren, sollte man grundsätzlich die Hilfe eines spezialisierten Umzugsunternehmens beanspruchen.
Mieter haben beim Auszug die Pflicht, dem bisherigen Vermieter ihre neue Adresse mitzuteilen, um leicht erreichbar zu sein, falls sich Schwierigkeiten bei der Kautionsabwicklung ergeben. Der Vermieter kann sich die Information natürlich auch beim Einwohnermeldeamt holen. Falls ihm dabei Auskunftskosten entstehen, muss der ehemalige Mieter sie erstatten.
Viele vergessen, dass sie bei einem Umzug die bisherigen Versorgungsverträge für Strom, Gas und Wasser zu kündigen haben. Meist sind die Energieunternehmen zwar kulant und akzeptieren die Vertragsbeendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, soweit sich der Nachfolger anschließend meldet. Wer jedoch eventuellen Problemen aus dem Weg gehen will, sollte seinen Versorgungsvertrag termingerecht mit einer korrekten Angabe des aktuellen Zählerstands kündigen.
Zudem muss man sich anlässlich eines Umzugs bei der alten Gemeinde ab- und bei der neuen anmelden. Wenn man den Landkreis wechselt, hat man darüber hinaus die Pflicht, sein Fahrzeug beim jetzt zuständigen Landratsamt anzumelden und zuzulassen.

Im Sozialrecht :

In der Arbeitsförderung ist eine der Mobilitätshilfen (§§53 ff. SGB III) die Umzugskostenbeihilfe. Sie soll verhindern, dass fehlende finanzielle Mittel die Aufnahme einer Beschäftigung vereiteln. Die Umzugskostenbeihilfe kann (Ermessen) Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern gewährt werden, soweit sie zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist und der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme der Beschäftigung erfolgt und die Beschäftigung nicht im zumutbaren Tagespendelbereich nach § 121 SGB III liegt (§§53 Abs. 1, 54 Abs. 6 SGB III). Sie beinhaltet ein Darlehen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach §6 Abs. 3 S. 1 des Bundesreisekosten- gesetzes. Behinderten Menschen kann (Ermessen) in der Arbeitsförderung als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umzugskostenbeihilfe gewährt werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Umzugskostenbeihilfe ist gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 SGB III). Die Umzugskostenbeihilfe wird auch an behinderte Menschen geleistet, die nicht arbeitslos sind, wenn hierdurch eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 101 Abs. 1 SGB III). Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zu den Leistungsvoraussetzungen und zum Leistungsinhalt entsprechend. Bezieher von Arbeitslosengeld müssen der Agentur für Arbeit einen Umzug unverzüglich mitteilen. Ein Nachsendeauftrag reicht nicht aus. Unterlassen sie die Mitteilung sind sie ab dem Zeitpunkt des Umzuges nicht mehr erreichbar mit der Folge, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt (§119 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitslosen nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit einen Umzug verlangen. Bereits vor diesem Zeitpunkt kann sie einen Umzug verlangen, wenn im Tagespendelbereich keine Aussicht auf eine Beschäftigung besteht. Kein Umzug kann verlangt werden, wenn familiäre Gründe entgegenstehen (§ 121 SGB III). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen eine Umzugskostenbeihilfe gewährt werden (§16 SGB II). Der Leistungsinhalt entspricht dem der Arbeitsförderung. Der Grundsicherungsträger kann von einem Leistungsberechtigten einen Umzug verlangen, wenn die Wohnung, in der er wohnt, unangemessen teuer ist (§22 SGB II). Zieht der Leistungsberechtigte um, muss er dies dem Grundsicherungsträger unverzüglich mitteilen. In der Sozialhilfe kann der Sozialhilfeträger von einem Leistungsberechtigten einen Umzug verlangen, wenn die Wohnung, in der er wohnt, unangemessen teuer ist (§ 22 SGB II).




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