unechte Gesamtschuld

Gesamtschuld, unechte

Schuldnermehrheit, bei der zwar jeder Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist und der Gläubiger die Leistung insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist, es im Unterschied zur „echten” Gesamtschuld aber an einer
Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der Schuldner fehlt.
Der Begriff der unechten Gesamtschuld ist umstritten und wird in der Literatur auch nicht einheitlich verwendet. Soweit mit der
h. M. ftir die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses über die bloße auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtete Schuldnermehrheit hinaus eine innere Verbundenheit verlangt wird, ist der Begriff irreführend, weil in den Fällen fehlender Gleichstufigkeit gerade kein Gesamtschuldverhältnis vorliegt. Sieht man dagegen in § 421 Abs. 1 S.1 BGB den abschließenden Tatbestand einer Gesamtschuld, ist für eine unechte Gesamtschuld erst recht kein Platz; vielmehr ist zu prüfen, ob bei einem Gesamtschuldverhältnis im Einzelfall insbes. § 426 BGB durch Sonderregelungen (wie § 255 BGB) verdrängt ist.
Fälle unechter Gesamtschuld zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass der Regress zwischen dem an den Gläubiger (Vor-) Leistenden und dem eigentlichen” Schuldner nicht nach § 426 BGB erfolgt, sondern nach eigenen Regeln. An die Stelle eines (anteiligen) Ausgleichsanspruchs (wie nach § 426 Abs. 1 BGB) tritt
i. d. R. ausschließlich ein (vollständiger) Rückgriff aus der auf den Vorleistenden übergegangenen Forderung. Der Vorleistende erwirbt die Forderung entweder im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs oder (als sog. Zessionsregress) durch Geltendmachung eines Abtretungsanspruchs (§ 255 BGB).
Kraft Gesetzes erwerben die gegenüber dem Gläubiger erfüllte Forderung zur Geltendmachung gegen den letztlich Verpflichteten etwa der Bürge (1774 Abs. 1 BGB), der nachrangig haftende Unterhaltsschuldner (§§ 1607 Abs. 2, 3, 1608 BGB), der Schadensversicherer (§ 86 VVG) oder der Sozialversicherungs- bzw. Sozialhilfeträger (§116 SGB X). Leistet der Verwahrer wegen des Abhandenkommens einer verwahrten Sache an den Eigentümer Schadensersatz, kann er gem. § 255 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dieb verlangen. Fehlt es an Regressregelungen, kann § 255 BGB u. U. entsprechend angewandt werden.
Inwieweit die §§ 422-425 BGB und die hierin angeordnete Gesamt- oder Einzelwirkung besonderer nachträglicher Umstände auf die Verpflichtungen der einzelnen Schuldner auch auf unechte Gesamtschuldverhältnisse entsprechend angewendet werden können, ist (vor allem für § 424 BGB) str.




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