Unfallfürsorge bei BeamtenWird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und ggf. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§§ 30 ff. BeamtVG). Sie umfasst die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren (insbes. Heilbehandlung, Versorgung mit Heilmitteln und Pflege), Unfallausgleich bei wesentlicher Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie erforderlichenfalls Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt bzw. Unfallhinterbliebenenversorgung (Versorgung des Beamten). Gesetzliche Schadensersatzansprüche des Beamten oder seiner Hinterbliebenen gegen einen Dritten wegen Körperverletzung oder Tötung gehen kraft Gesetzes auf den Dienstherrn über, soweit dieser zu den vorbezeichneten Leistungen verpflichtet ist (vgl. z. B. § 76 BBG).
Weitere Begriffe : Trennung der Gewalten | Beratung vor gerichtlichen Entscheidungen | Ortszuschlag |
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