Unfallrente

In den Vorschriften der privaten und gesetzlichen Unfallversicherung wird der Begriff der Unfallrente nicht verwendet. Gemeinhin versteht man darunter die Leistung, die die Versicherung als Folge einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit aufgrund eines Unfalls bzw. Arbeitsunfalls oder wegen Berufsunfähigkeit bezahlt. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
In den allgemeinen Bedingungen der privaten Unfallversicherung ist festgelegt, dass der Versicherte die Leistung mit Eintritt der Invalidität aufgrund eines Unfalls erhält. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bekommt jemand als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. der Berufsunfähigkeit Verletztenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20% gemindert ist.

§§ 56 SGB VII; 7, 14 AUB 88
Siehe auch Unfallversicherung, gesetzliche; Unfallversicherung, private

Im Sozialrecht :

Die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung werden zusammenfassend auch als Unfallrente bezeichnet. Zu diesen Renten

Elternrente, die Waisenrente und die Rente wegen Verschollenheit

Sammelbezeichnung für die Rentenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Von Bedeutung ist dabei insb. die Verletztenrente, des Weiteren die Witwenrente/Witwerrente und im Übrigen die Waisenrente nach dem SGB VII.

wird als Barleistung der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt, und zwar als Verletztenrente bei Verlust oder länger als 26 Wochen andauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5 durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, als Hinterbliebenenrente bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (vgl. §§ 56 ff. SGB VII).




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