Unterbrechung eines Verfahrens ist - anders als die Aussetzung - ein Stillstand des Prozesses kraft Gesetzes (mit den dort bezeichneten Rechtsfolgen). Die U. tritt bei bestimmten Ereignissen von selbst ein: beim Tod einer Partei oder eines sie vertretenden Rechtsanwalts (§§ 239, 244 ZPO), Verlust der Prozessfähigkeit (§ 241 ZPO), Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens im Ausland (§ 240 ZPO) oder Stillstand der Rechtspflege (§ 245 ZPO). Dies gilt grundsätzlich in allen Verfahrensordnungen.
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