Unterbrechung eines Verfahrens

ist - anders als die Aussetzung - ein Stillstand des Prozesses kraft Gesetzes (mit den dort bezeichneten Rechtsfolgen). Die U. tritt bei bestimmten Ereignissen von selbst ein: beim Tod einer Partei oder eines sie vertretenden Rechtsanwalts (§§ 239, 244 ZPO), Verlust der Prozessfähigkeit (§ 241 ZPO), Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens im Ausland (§ 240 ZPO) oder Stillstand der Rechtspflege (§ 245 ZPO). Dies gilt grundsätzlich in allen Verfahrensordnungen.

Im Strafprozess kennt man nur die U. der Hauptverhandlung (§§ 228, 229 StPO). Sie ist (im Gegensatz zur Aussetzung, § 228 StPO) eine Vertagung auf kurze Zeit, nach der die begonnene HV fortgesetzt wird. Die U. darf aber höchstens 3 Wochen dauern; andernfalls muss mit der HV von neuem begonnen werden. Nach jeweils mindestens 10-tägiger HV ist U. bis zu einem Monat zulässig; bei Erkrankung des Angeklagten oder eines Richters (auch Schöffen) sind diese Fristen für längstens 6 Wochen gehemmt (§ 229 StPO). Über U. bei Verhandlungssabotage durch den Angeklagten vgl. § 231 a III 4 StPO.

Über U. im materiellen Sinne Verjährung, Ersitzung.




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