Unterhaltspflicht der Ehegatten

1.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Die U., die zwingender Natur ist und bei jedem Güterstand gilt, erstreckt sich also nicht nur auf den anderen Ehegatten, sondern auch auf die Unterhaltung der Kinder; anspruchsberechtigt aus § 1360 BGB ist allerdings nur der andere Ehegatte, während die Kinder nach §§ 1601 ff. BGB einen eigenen Unterhaltsanspruch haben (Unterhaltspflicht unter Verwandten; Besonderheiten für die Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern; zur Lebenspartnerschaft s. dort). Der Unterhaltsbeitrag beider Ehegatten kann nicht rechnerisch gleich groß festgesetzt werden. Jeder Ehegatte hat zunächst seine Arbeitskraft und den hieraus erzielten Verdienst sowie die Einkünfte und den Stamm seines Vermögens zu verwenden. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung allein überlassen (Mitarbeit der Ehegatten), so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, i. d. R. durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB); zu einer eigenen Erwerbstätigkeit ist er daneben nur verpflichtet, soweit die Arbeitskraft und die Einkünfte des anderen Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht ausreichen und es den Verhältnissen der Ehegatten auch nicht entspricht, von ihrem etwa vorhandenen Vermögen zu leben.

2.
Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die laufenden Kosten des Haushalts zu bestreiten sowie die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360 a II BGB). Der Umfang des U. ist also nach den Lebensumständen der Ehegatten verschieden; er ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Der U. umfasst die notwendigen Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Berufsausübung und -ausbildung, Krankheits- und Urlaubskosten, Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse, z. B. für Bücher, aber auch ein Taschengeld der Ehegatten. Außerdem besteht die Verpflichtung, dem den Haushalt führenden Ehegatten, und zwar für einen angemessenen Zeitraum im Voraus, das für die Haushaltsführung und Ausübung der Schlüsselgewalt erforderliche Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) zur Verfügung zu stellen. Beabsichtigt ein Ehegatte, einen Rechtsstreit zu führen, der persönliche Angelegenheiten betrifft (z. B. Ehescheidungsantrag, Schmerzensgeldanspruch gegen einen Dritten), oder wird gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet, ist er aber nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, so muss der andere ihm diese vorschießen, wenn die Prozesskostenvorschusspflicht der Billigkeit entspricht (z. B. bei Ehescheidungsantrag der einkommenslosen Ehefrau gegen ihren Mann; § 1360 a IV BGB).

3.
Bei Getrenntleben der Ehegatten richtet sich ein etwaiger Unterhaltsanspruch nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (§ 1361 BGB); auf den Grund der Trennung kommt es nicht mehr an. Der nicht erwerbstätige Ehegatte (z. B. Hausfrau) kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbes. wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Im Übrigen gelten für eine evtl. Minderung bzw. ggfs. ein völliges Entfallen des Unterhaltsanspruchs die für eine Scheidung der Ehe maßgeblichen Vorschriften (Scheidungsunterhalt, §§ 1361 III, 1579 BGB). Ab Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens hat der Verpflichtete auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu tragen (§ 1361 I 2 BGB; sog. Vorsorgeunterhalt; zur Berechnung vgl. i. E. BGH NJW 1981, 1556). Die Bedürftigkeit kann für Elementar- und Vorsorgeunterhalt nur einheitlich beurteilt werden. Der laufende Unterhalt ist bei Getrenntleben nie in Natur, sondern in Form einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente zu erbringen.

4.
Die U. d. E. geht grundsätzlich der Unterhaltspflicht unter Verwandten vor (§ 1608 BGB); deren Vorschriften (§§ 1601 ff. BGB) sind aber im Übrigen ergänzend heranzuziehen. Der Unterhaltsanspruch ist nur bedingt pfändbar und übertragbar (§ 850 b ZPO, § 400 BGB). Er erlischt mit dem Tode eines der Ehegatten (§§ 1360 a III, 1615 BGB). Zur Privilegierung des Unterhaltsanspruchs in der Zwangsvollstreckung s. § 850 d ZPO. Während eines Verfahrens in Ehesachen (insbes. auf Ehescheidung) kann das Familiengericht zur Regelung der U. eine einstweilige Anordnung erlassen (§§ 246 ff. FamFG). Nach Auflösung der Ehe gelten für die U. d. E. Sondervorschriften (Scheidungsunterhalt, Eheaufhebung). Gebiet ehem. DDR Ehescheidung (7). Zum Verfahren s. Unterhaltssachen. Steuerlich vgl. Belastungen, außergewöhnliche, 2 a; Realsplitting, Unterhaltszahlungen.




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