Unterlassungsurteil einer Unterlassungsklage stattgebendes Urteil. Handelt die verurteilte Partei der im Urteil ausgesprochenen Verpflichtung zum Unterlassen zuwider, so ist sie auf Antrag des Klägers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges wegen jeder Zuwiderhandlung zu Geldstrafe in unbestimmter Höhe oder zu Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu verurteilen; § 890 ZPO.
Weitere Begriffe : Unglücksfall, Hilfeverweigerung bei -, | Medien, jugendgefährdende | Ungültigkeit völkerrechtlicher Verträge |
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