Verbraucherschutzrecht

ist keine einheitliche Rechtsmaterie; dem Verbraucherschutz dienen Vorschriften des Zivil- wie auch des öffentlichen Rechts.

1.
Zivilrechtlich zählen zum V. die zwingenden Vorschriften für die Vertragsgestaltung etwa beim Wohnraummietvertrag, beim Verbrauchervertrag, beim Fernabsatzvertrag, beim Kreditvertrag, beim Reisevertrag, bezüglich der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr und im Arbeitsrecht, ferner die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie z. T. des Internationalen Privatrechts (2 d).

2.
Öffentlich-rechtliche Verbraucherschutzvorschriften findet man vor allem im Recht der Arzneimittel, im Lebensmittel- und Futtermittelrecht, bei den Regelungen für Verbraucherprodukte, im Rahmen der Versicherungsaufsicht, bei der Genehmigung und sonstigen öffentlich-rechtlichen Einflussnahme auf Vertragsgestaltungen, im Kreditwesen (Kreditwesengesetz), bei der Aufsicht über Altenwohnheime, Kindergärten u. ä. Zum V. gehört auch das Recht der Gewerbezulassung; s. a. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Bundesinstitut für Risikobewertung, Warentest, Stiftung Warentest, ferner zu Verbraucherschutzverbänden Verbände.

3.
Besondere Bedeutung für das V. hat das Europarecht, da der Verbraucherschutz gem. Art. 169, 114, 115 AEUV (früher Art. 94, 95 EGV) Gegenstand der Rechtsangleichung im Binnenmarkt ist. Dabei ist von einem hohen Schutzniveau auszugehen. In das nationale Recht umgesetzt sind etwa die Richtlinien für Produkthaftung, Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite, Geräte- und Produktsicherheit (Verbraucherprodukte) u. a. m. Europäisches V. wurde auch durch die Schuldrechtsreform (Schuldrecht a. E.) umgesetzt (E-Commerce, Verbrauchsgüterkauf, Zahlungsverzug). Das EG-VerbraucherschutzdurchsetzungsG v. 21. 12. 2006 (BGBl. I 3367) m. Änd. ermöglicht es Verbrauchern anderer EU-Staaten, Verstöße gegen das V. deutscher Verkäufer oder Dienstleister durch deutsche Behörden im Wege der Amtshilfe verfolgen zu lassen. Es basiert auf der VO (EG) 2006/2004 v. 27. 10. 2004 (ABl. L 364/1) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Entsprechende Regelungen sollte es daher in der gesamten EU geben.




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