Verfügungen unter Lebenden

Rechtsgeschäfte, die ein Erblasser schon zu seinen Lebzeiten abgeschlossen und abgewickelt hat, sind nicht nach dem Erbrecht, sondern nach den Regeln über Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu beurteilen. Wenn der Erblasser jedoch schon zu seinen Lebzeiten Rechtsgeschäfte tätigt, die eine Vermögensregelung für den Fall seines Todes bezwecken und auf diese Weise gewisse erbrechtliche Folgen zu Lebzeiten vorwegnehmen, so finden verschiedene erbrechtliche Bestimmungen Anwendung.
Schenkungen auf den Todesfall
Ein Erblasser kann eine Schenkung für den Fall versprechen, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Auf ein derartiges Schenkungsversprechen werden die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen angewendet; das bedeutet, dass es in der Form eines Testaments oder eines Erbvertrags abgegeben werden muss. Wird diese gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt, dann ist das Schenkungsversprechen unwirksam, es sei denn, der Erblasser vollzieht es noch vor seinem Tod selbst, indem er beispielsweise seinem Freund den versprochenen Pkw übergibt. Stirbt bei einer Schenkung auf den Todesfall der Beschenkte vor dem Schenker, so fällt die bereits vollzogene Schenkung an den Schenker zurück. Überlebt der Beschenkte den Schenker, dann gehört der übergebene Gegenstand dem Beschenkten, er wird also nicht ein Teil des Nachlasses.

§ 2301 BGB
Verfügungen unter Lebenden auf den Todesfall
Eine Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall liegt vor, wenn ein Erblasser durch Rechtsgeschäft mit seinem Vertragspartner vereinbart, dass mit seinem Tod die aus dem Rechtsgeschäft resultierende Forderung einem Dritten zustehen soll. Beispiel: Der Erblasser hat ein Sparbuch auf den Namen seines Freundes ausstellen lassen und vereinbart mit der Sparkasse, dass das Geld nach seinem Tod an diesen ausbezahlt werde. In diesem Fall handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, was bedeutet, dass für einen derartigen Vertrag die Testamentsform nicht erforderlich ist. Der Vertrag ist auch dann wirksam, wenn der Bedachte erst nach dem Tod des Erblassers von dessen Vertragspartner über den Vorgang unterrichtet wird.

§§ 328, 331 BGB
Vollmacht über den Tod hinaus
Die Vollmacht über den Tod hinaus bezieht sich auf Verpflichtungsgeschäfte, die vom Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen sind, aber erst nach seinem Tod verwirklicht werden sollen. Sie müssen vom Erben erfüllt werden. Denkbar ist beispielsweise der Fall, dass der Erblasser eine wertvolle Vase mit der Maßgabe verkauft hat, die Übergabe dürfe erst nach seinem Tod erfolgen und der Kaufpreis müsse auch erst dann bezahlt werden.
Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich ebenfalls um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, wobei nur die Erbringung der gegenseitig geschuldeten Leistung befristet ist, nämlich erst beim Tod des Erblassers zu erfolgen hat. Solche Rechtsgeschäfte bedürfen nicht der Testamentsform.
§§ 328, 331, 518 BGB
Siehe auch Schenkung, Verfügungen von Todes wegen




Vorheriger Fachbegriff: Verfügungen über Sozialleistungsansprüche | Nächster Fachbegriff: Verfügungen von Todes wegen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen