Verfahrenist die Art und Weise der Bewältigung einer Aufgabe oder eines Vorhabens. Insbesondere erfolgt das Vorgehen der Verwaltung im besonderen Verwaltungsverfahren. Im engeren Sinn ist V. das Entscheidungsverfahren der Gerichte über eine Rechtsstreitigkeit. Dabei werden verschiedene Arten des Verfahrens unterschieden. Eine Art der Unterscheidung gründet sich auf die verschiedenen Rechtswege, in denen Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden (z. B. Zivilverfahren, Strafverfahren, Verwaltungsstreitverfahren u. a.). Weiter wird oft zwischen Vorverfahren (z.B. Ermittlungsverfahren), Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren getrennt. Schriftliches V. ist das ausschließlich schriftlich, mündliches V. das grundsätzlich mündlich durchgeführte V. Objektives V. ist das nicht auf die Verurteilung eines Menschen gerichtete V. (z. B. §§ 440 ff. StPO). Beschleunigtes V. ist das besonders rasch durchgeführte, auf einzelne Förmlichkeiten verzichtende V. in einfacheren Angelegenheiten (z. B. §§ 417 ff. StPO). Lit.: Roßnagel, A., Verfahrensfehler ohne Sanktion?, JuS 1994, 927; Leipold, D., Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsschutzes durch summarische Verfahren, 1998; Schlüchter, E., Herausforderung Beschleunigtes Verfahren, 1999
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