verfassungsändernde Gesetze Gesetze, die das GG ändern, Art. 79 GG. Dabei unterfallen gewisse Grundprinzipien der Verfassung der sog. Ewigkeitsgarantie, d. h., dass diese nicht geändert werden können, Art.79 Abs. 3 GG. Dazu zählen die föderative Gliederung des Bundes in Länder mit einer eigenen Staatsqualität (wobei nur das Prinzip des Bundesstaats garantiert ist, nicht dagegen das Bestehen einzelner Länder), die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung (also das Bestehen eigener Gesetzgebungskompetenzen der Länder und die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat) sowie die in Art.1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze (Menschenwürde, Rechtsstaats- und
Weitere Begriffe : Ferienwohnungen, -appartements | condictio causa data, causa non secuta | Auslage |
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