Verfolgungsverjährung

von Straftaten, --Strafverfolgungsverjährung. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die Verjährungsfrist grundsätzlich nach der Höhe der angedrohten Geldbusse: Mehr als EUR 30 000,-: 3 Jahre; mehr als EUR 3000,- aber weniger als EUR 30 000,- : 2 Jahre; mehr als EUR 1000,- aber weniger als EUR 3000,- : 1 Jahr; die übrigen Ordnungswidrigkeiten verjähren in 6 Mon. (§ 27 OWiG), ausgenommen die Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nach § 24 StVG geahndet werden, bei denen die Verfolgungsverjährungsfrist 3 Mon. beträgt (§ 26 Abs. 4 StVG). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Handlung begangen ist. Die Verjährung ruht, wenn die Tat wegen gesetzlicher Vorschrift nicht verfolgt od. die Verfolgung nicht fortgesetzt werden kann, z. B. bei Immunität eines Abgeordneten (§ 28 OWiG). Bei Ordnungswidrigkeiten wird die V. unterbrochen durch: a) die erste Vernehmung des Betroffenen od. die Bekanntgabe über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, b) die erste Beauftragung eines Sachverständigen, wenn der Betroffene vorher vernommen od. ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben ist, c) jede Anordnung zur Aufenthaltsermittlung od. zur Sicherung von Beweisen, wenn das Verfahren gegen Betroffenen wegen Abwesenheit eingestellt ist, d) jede Anordnung zur Vornahme einer Untersuchungshandlung im Ausland, e) die gesetzliche Anhörung einer anderen Verwaltungsbehörde, f) den Bussgeldbescheid (Tag des Erlasses), g) die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageerhebung), Stellung eines Strafbefehlsantrags od. Einreichung einer Antragsschrift durch die Staatsanwaltschaft, h) jede richterliche Handlung, die gegen den Betroffenen zur Verfolgung der Tat gerichtet ist. Nach jeder Unterbrechung beginnt V. von neuem zu laufen (§ 29 OWiG).

Strafverfolgungsverjährung.




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