Verhandlung

die Erörterung einer Angelegenheit sowie der dazu bestimmte gerichtliche Termin. Mündliche V. erfolgt in Anwesenheit der Beteiligten vor Gericht durch mündlichen Vortrag (+ Mündlichkeitsgrundsatz). In den meisten Verfahrensordnungen für das Urteilsverfahren als gesetzliche Regel vorgesehen; im übrigen steht sie im Ermessen des Gerichts. Im Zivilprozeß ist der Rechtsstreit i. d. R. in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen V. (Haupttermin) zu erledigen, wozu der Vorsitzende entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen V. bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren bestimmt. Im Strafprozeß Haupt.-V.

ist die Erörterung einer Angelegenheit mit offenem Ausgang. Im Verfahrensrecht ist V. auch der Zeitraum, in dem eine rechtliche Angelegenheit vor dem Gericht erörtert wird. Nach § 128 ZPO verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht grundsätzlich mündlich. Die V. kann prozessuale Fragen oder die Hauptsache betreffen, streitig oder unstreitig sein (z. B. bei Säumnis). Im Strafverfahrensrecht ist die Hauptverhandlung von größter Bedeutung. Lit.: Fezer, G., Die Funktion der mündlichen Verhandlung, 1970; Haft, F., Verhandlung und Mediation, 2. A. 2000; Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, hg. v. Heussen, B., 3. A. 2007

mündliche Verhandlung.




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