Verhandlungsfähigkeit

Fähigkeit, in einem Prozeß in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und Prozeßerklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen.

I. V. ist im Strafprozeß Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung (Ausn.: in bestimmten Grenzen bei vorsätzlich herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit). Setzt weniger als Geschäftsfähigkeit voraus; entfällt bei Erwachsenen nur bei schweren körperlichen oder seelischen Mängeln oder Krankheiten. Die endgültige Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten führt zur Einstellung des Verfahrens.

II. In der mündlichen Verhandlung des Zivilprozesses setzt V. Postulationsfähigkeit voraus, d.h. die Fähigkeit, einer Prozeßhandlung die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben. Haben im Parteiprozeß grds. alle prozeßfähigen Personen, im Anwaltsprozeß nur die zugelassenen Rechtsanwälte.

ist die Fähigkeit einer Person, vor Gericht in der mündlichen Verhandlung rechtswirksam zu verhandeln, d. h. die eigenen Interessen vernünftig wahrzunehmen u. Prozesserklärungen abzugeben u. entgegenzunehmen. Im Zivilprozess entspricht V. der Postulationsfahigkeit. Fehlen der V. schliesst rechtswirksame Prozesshandlungen aus. Im Strafprozess ist V. Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung. Fehlen der V. kann bei Erwachsenen nur angenommen werden, wenn schwere körperliche od. seelische Mängel od. Krankheiten vorhanden sind. Ist Angeklagter (Beschuldigter) dauernd verhandiungsunfähig, ist das Verfahren einzustellen.

Postulationsfähigkeit

, Strafprozessrecht: Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Rechtsverfolgung in verständiger Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280). Ob Verhandlungsunfähigkeit vorliegt, ist auch im Strafprozess — im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz ,in dubio pro reo` gilt dabei nicht. Da die Verhandlungsfähigkeit Prozessvoraussetzung ist, führt ihr Fehlen zu einem Prozesshindernis. Ergibt sich im Strafprozess die dauernde Verhandlungsunfähigkeit in der Hauptverhandlung, ist das Verfahren gemäß §§206 a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen, ein Übergang in ein Sicherungsverfahren entsprechend § 416 StPO ist nicht zulässig (BGHSt 46, 345 ff.).

1.
Die V. eines Beteiligten - insbes. einer Partei oder des Beschuldigten - in der mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) entspricht der Prozesshandlungsfähigkeit außerhalb der Verhandlung, d. h. der Fähigkeit, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2.
Im Zivilprozess setzt die V. vor Gericht Postulationsfähigkeit voraus. Die V. ist nicht Prozessvoraussetzung, ihr Fehlen kein Prozesshindernis; es hindert vielmehr nur einzelne Prozesshandlungen.

3.
Im Strafprozess ist für die V. des Beschuldigten entscheidend, ob er die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten für das Verständnis der prozessualen Vorgänge besitzt; bei Erwachsenen kann das bei schweren geistigen oder körperlichen Mängeln zu verneinen sein; bei Jugendlichen und Geistesschwachen oder Geisteskranken entscheiden Reifegrad und (oder) Aufnahmefähigkeit. Endgültige Verhandlungsunfähigkeit ist ein Verfahrenshindernis und hat Einstellung des Verfahrens zur Folge. Hat ein Angeklagter sie vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt und verhindert er dadurch wissentlich die Hauptverhandlung, so kann diese, falls er vorher über die Anklage richterlich gehört worden ist, nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Ggf. ist dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen (§ 231 a StPO).




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