Verjährung der Strafverfolgung
Im Strafrecht schließt die Verjährung die Ahndung einer Straftat aus. Je nach der Schwere der Tat bestimmt das Gesetz unterschiedlich lange Verjährungsfristen, die sich nach der gesetzlich angedrohten und nicht nach der tatsächlich im Einzelfall verhängten Strafe richten.
Völkermord und Mord verjähren nicht.
Bei Taten, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind, z. B. Brandstiftung mit Todesfolge oder Raub mit Todesfolge, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
* Bei Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, beispielsweise Totschlag, beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre.
* Bei Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, beispielsweise Brandstiftung, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
* Bei Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, beispielsweise Körperverletzung oder Diebstahl, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
* Alle übrigen Taten verjähren nach drei Jahren.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Gehört der Eintritt eines bestimmten Erfolgs zum Tatbestand, dann beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, an dem dieser Erfolg — z.B. der Vermögensschaden beim Betrug — eintritt.
Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Tat mit eingerechnet. Die Frist endet somit an dem kalendermäßig vorhergehenden Tag: Wenn eine Straftat am 7. Mai 1997 begangen wurde und die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, verjährt sie mit Ablauf des 6. Mai 2000.
In bestimmten Fällen wird die Verjährung unterbrochen. Das bedeutet, dass sie nach jeder Unterbrechung von neuem in vollem Umfang zu laufen beginnt. Trotz Unterbrechungen tritt die endgültige Verjährung jedoch nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ein. Die wichtigsten Vorgänge, die zur Unterbrechung der Verjährung führen, sind: die Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ermittelt wird, die erste Beschuldigtenvernehmung, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Staatsanwalt oder Richter, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, der Erlass eines Haftbefehls, die Anklageerhebung, die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie der Erlass eines Strafbefehls.
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