Verkehrszeichen Allgemeines

Baustellen, Beschilderung, Gefahrzeichen, Richtzeichen, Verkehrszeichen, Wirkungsbereich, Zusatzschilder. Siehe Abbildungen im Anhang.
Verkehrszeichen dienen der Verkehrsregelung im weitesten Sinne. Sie sind in den §§ 39-42 StVO im einzelnen genau beschrieben und abgebildet. Man unterscheidet Gefahrzeichen (früher: Warnzeichen; Dreieck, dessen Spitze nach oben weist), Vorschriftzeichen (früher: Ge- und Verbotszeichen; Kreis oder Dreieck, Spitze nach unten) und Richtzeichen (früher: Hinweiszeichen).
Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen (§ 39 StVO). Wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, bestimmen die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung der Polizei und der Straßenbaubehörden, in Zweifelsfällen auch nach Anhörung Sachverständiger aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer. Anbringung und Zustand der Verkehrszeichen zu überprüfen, ist Aufgabe der sogenannten Verkehrsschau, die mindestens alle 2 Jahre durchgeführt werden soll, praktisch weit häufiger stattfindet und zu der auch ehrenamtliche Sachverständige (Verkehrswacht, Automobilclub usw.) eingeladen werden. Dabei soll auch sichergestellt werden, daß die Verkehrszeichen jederzeit deutlich sichtbar sind (Beschneiden oder Beseitigen von Hecken, Bäumen usw.), und zwar auch bei Nacht und Schneefall.
Undeutliche und irreführende Verkehrszeichen sind unzulässig. Verkehrszeichen müssen für einen sorgfältigen und nicht völlig unerfahrenen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit auch bei schneller Fahrt durch beiläufigen Blick deutlich erfaßbar sein (das trifft z. B. nicht zu bei abgefahrener, nicht unterbrochener Leitlinie, bei durch Zweige verdecktem Verkehrszeichen usw.). Jedoch beeinträchtigen Mängel in der Aufstellung die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens nicht, sie können lediglich Anlaß zu entsprechender Anregung bei der Behörde sein, der Kraftfahrer hat sie zu befolgen. Verkehrsschilder haben die Vermutung der Rechtswirksamkeit für sich, auch der Strafrichter hat den Zweck einer angeordneten Verkehrsbeschränkung oder desgleichen nicht zu prüfen.
Auf überraschend eingeführte Änderung der Vorfahrtsregelung auf Durchgangsstraßen muß durch zusätzliche Warntafeln hingewiesen werden.
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen trägt der jeweilige „Träger der Straßenbaulast“, soweit nicht die Unternehmen von Verkehrsmitteln (Haltestellenzeichen, Warnkreuze), Bauunternehmer (Baustellenschilder), Gemeinden (Parkuhren usw.) hierzu verpflichtet sind.
Wenn Verkehrszeichen oder -einrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, so müssen die Eigentümer der Anliegergrundstücke die Anbringung dulden. Entstehen dadurch Schäden, die nicht beseitigt werden können, oder wird die Benutzung oder der Wert des Grundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt, so ist eine angemessene Geldentschädigung zu leisten (mit Wirkung vom 20. März 1969).




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