Verkehrszeichen Wirkungsbereich Baustellen, Beschilderung, Gefahrzeichen, Geschwindigkeit, Begrenzung, Ortstafel, Streckenverbot. Der Wirkungsbereich eines Verkehrszeichens ergibt sich bisweilen ohne weiteres aus den örtlichen Verhältnissen. So ist z. B. die Wirkung eines Überholverbotes, das vor einer sich deutlich abzeichnenden Straßenenge oder vor einer Straßenkurve erlassen ist, auf diese beschränkt. Ein solcher Schluß auf den Wirkungsbereich ist dort aber kaum möglich, wo die Verkehrszeichen nicht der Sicherheit, sondern der Leichtigkeit des Verkehrs dienen sollen. Hier muß der Wirkungsbereich ausdrücklich deutlich gemacht werden (z. B. Schild Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung, Zeichen 279). Geschieht dies nicht, so wirken sich daraus entstehende Unklarheiten nicht zu Lasten des Kraftfahrers aus. Das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbegrenzung gilt daher auch dann, wenn es hinter Kreuzungen oder Einmündungen nicht wiederholt wird, bis es ausdrücklich aufgehoben wird. Bei Baustellen kann auf das Ende des Wirkungsbereichs eines Verkehrsschildes unter Umständen durch Aufstellung der grünen Signalscheibe mit der Aufschrift Freie Fahrt hingewiesen werden, obwohl ein solches Zeichen nicht amtlich ist. Überhaupt bestimmen auch solche Zusatztafeln, die nicht in der StVO enthalten sind, wo die Strecke endet, für die ein Ge- oder Verbot gilt. Auf der Autobahn sind Abstände von 1500 m zwischen den einzelnen Verkehrszeichen nicht unangemessen.
Weitere Begriffe : Schadensgeneigte Arbeit | Dampfkesselanlagen | Freistellungsverfahren |
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