Verrat Sammelbezeichnung für die eigentlichen politischen Straftaten. Man unterscheidet dabei: a) Den Friedensverrat (§§80 und 80 a StGB). Darunter versteht man die Vorbereitung eines oder die öffentliche Aufforderung zu einem Angriffskrieg. Die Strafe kann bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe betragen. Den Hochverrat (§§81-83 a StGB). Die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§84-91 StGB), zum Beispiel durch Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer verbotenen Vereinigung, Agententätigkeit zu Sabotagezwecken, verfassungsfeindliche Sabotage bei Post, Eisenbahn oder Versorgungsunternehmen , verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr, Verunglimpfung des Bundespräsidenten, des Staates und seiner Symbole (zum Beispiel der Bundesflagge) oder anderer Verfassungsorgane (zum Beispiel des Parlaments). Hierfür beträgt die Höchststrafe fünf Jahre. Den Landesverrat (§§93-101a StGB).
Weitere Begriffe : Leistungs-AfA | Justizielle Grundrechte | Erbschaftsteuer |
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