Verrat

Sammelbezeichnung für die eigentlichen politischen Straftaten. Man unterscheidet dabei: a) Den Friedensverrat (§§80 und 80 a StGB). Darunter versteht man die Vorbereitung eines oder die öffentliche Aufforderung zu einem Angriffskrieg. Die Strafe kann bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe betragen. Den Hochverrat (§§81-83 a StGB). Die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§84-91 StGB), zum Beispiel durch Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer verbotenen Vereinigung, Agententätigkeit zu Sabotagezwecken, verfassungsfeindliche Sabotage bei Post, Eisenbahn oder Versorgungsunternehmen , verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr, Verunglimpfung des Bundespräsidenten, des Staates und seiner Symbole (zum Beispiel der Bundesflagge) oder anderer Verfassungsorgane (zum Beispiel des Parlaments). Hierfür beträgt die Höchststrafe fünf Jahre. Den Landesverrat (§§93-101a StGB).

Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§105-108d StGB). Hierzu gehören Drohungen gegen Verfassungsorgane, Verletzungen von Bannkreisen, Behinderungen und Fälschungen von Wahlen. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109-109k StGB). Hierzu gehören die Wehrpflichtentziehung, Propaganda oder Sabotage bei oder Agententätigkeit gegen die Bundeswehr. Die Höchststrafe beträgt fünf Jahre.

ist die unbefugte treuwidrige Offenbarung eines Geheimnisses (vgl. §§80 ff. StGB, Hochverrat, Landesverrat).

Hochverrat, Landesverrat, Verfassungshochverrat, Geheimnisverrat.




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