Versicherungsbetrug
Nach allgemeinem Sprachgebrauch liegt ein Versicherungsbetrug vor, wenn jemand durch eine Straftat erreicht, dass ein Versicherungsunternehmen getäuscht wird und die Versicherungssumme für den gemeldeten Schadensfall bezahlt.
Das Strafgesetzbuch definiert jedoch nur zwei spezielle Fälle von Versicherungsbetrug:
* wenn der Täter in betrügerischer Absicht eine gegen Feuergefahr versicherte Sache in Brand setzt,
* wenn der Täter ein Schiff, das als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden lässt.
§ 265 StGB
Straftat, die begeht, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff sinken oder stranden läßt, das als ganzes oder dessen Ladung versichert ist. Sonderstraftat bestand gegenüber dem Betrug.
Wer in der Absicht, sich od. einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt od. wer ein Schiff, das als solches od. in seiner Ladung od. in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken od. stranden lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren u. mit Geldstrafe bestraft, bei mildernden Umständen 6 Mon. bis 5 Jahre, daneben Geldstrafe möglich (§ 265 StGB). In den übrigen Fällen des V.s besteht keine gesonderte Regelung. Sie werden als Betrug bestraft.
Betrug.
Von § 263 StGB erfasster Fall des Betrugs: Geltendmachung der Einstandspflicht gegenüber dem Versicherer durch den Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht. Der Versicherte meldet seinem Vertragspartner einen in Wahrheit nicht zu regulierenden Versicherungsfall, um sich aus der Auszahlung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Nichtvorliegen der Einstandspflicht des Versicherers beruht in der Praxis häufig auf einer betrügerischen Doppelversicherung oder der vorsätzlichen bzw grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherten. Der Brandoder Schiffsversicherungsbetrug begründet unter den Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB in der Regel sogar einen strafschärfenden besonders schweren Fall des Betrugs. Pönalisiert sind selbst verschiedene Handlungen, die einen später geplanten Versicherungsbetrug erst vorbereiten; sie unterfallen dem Straftatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB).
Strafrechtlich Betrug, Versicherungsmissbrauch. Zivilrechtlich bestimmen die §§ 74 II, 78 III und § 81 I VVG allgemein, dass der Versicherer in seinen Leistungspflichten frei ist, wenn der Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht eine Über- oder Mehrfachversicherung abgeschlossen oder den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
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