Mehrfachversicherung

Mancher Versicherungsnehmer überlegt, ob er nicht mehrere gleichartige Versicherungen abschließen soll, weil er annimmt, dass er dann im Schadensfall aufgrund der Zahlung durch jedes Versicherungsunternehmen eine höhere Entschädigung erhält. Aber diese Annahme geht fehl, denn im Versicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass ein geschädigter Versicherungsnehmer von verschiedenen Versicherungsunternehmen insgesamt nicht mehr bekommen darf, als wenn er nur bei einer Versicherung versichert gewesen wäre. Dieses Prinzip soll betrügerischen Absichten und Bereicherungen entgegenwirken.

Anzeigepflicht
In manchen allgemeinen Versicherungsbedingungen gibt es sogar eine ausdrücklich verankerte Anzeigepflicht für derartige Fälle. So steht in § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, dass der Versicherungsnehmer den Abschluss einer weiteren entsprechenden Versicherung dem Erstversicherer mitzuteilen hat. Unterlässt er das, so kann die Versicherung im Schadensfall die Leistung verweigern.

In den allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen ist in § 20 vermerkt, dass bei Bestehen mehrerer Hausratversicherungsverträge die Ansprüche des geschädigten Versicherungsnehmers so weit ermässigt werden, dass er insgesamt keine höhere Entschädigung erhält, als wenn er nur den Erstvertrag abgeschlossen hätte.

Schadensversicherung.




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