Versorgungskrankengeld
Im Sozialrecht :
Das Versorgungskrankengeld ist eine der Leistungen der sozialen Entschädigung. Versorgungskrankengeld erhalten arbeitsunfähige Beschädigte und Witwen, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen von Beschädigten (§ 16 Abs. 1 BVG). Versorgungskrankengeld wird ferner während einer Heilbehandlung oder Krankenbehandlung vor Anerkennung eines Versorgungsfalls und während einer Badekur gewährt (§16 Abs.3 BVG). Kein Versorgungskrankengeld wird gezahlt, solange Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen wird (§16 Abs. 4 BVG). Der Anspruch ruht ferner während der Elternzeit (§ 16 Abs.5 BVG). Das Versorgungskrankengeld beträgt 80% des erzielten regelmässigen Entgelts (§16a Abs. 1 BVG).
Vorheriger Fachbegriff: Versorgungsfreibetrag | Nächster Fachbegriff: Versorgungsmedizinische Grundsätze