Versteigerungserlös
der Gerichtsvollzieher hat dem Ersteherdie zugeschlagene Sache gegen Barzahlung abzuliefern; dabei gilt die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von seiten des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher hat den Erlös an den Gläubiger abzuführen.
ist der Geldbetrag, den der Ersteher (Ersteigerer) bei einer Zwangsversteigerung zu Händen des Versteigerungsgerichts, bei einer öffentlichen Versteigerung z. Hd. des Gerichtsvollziehers zu entrichten hat (vgl. § 819 ZPO). In der Zwangsversteigerung entspricht der V. dem Bargebot. Der V. tritt an die Stelle der versteigerten Sache (Grundsatz der Surrogation). In der Zwangsversteigerung setzen sich die durch den Zuschlag erloschenen Rechte am V. fort, während der V. selbst dem Eigentümer der versteigerten Sache zusteht, jedoch weiter der Zwangsvollstreckung unterliegt. In deren Vollzug wird im Teilungsplan der V. verteilt.
Vorheriger Fachbegriff: Versteigerungsbedingungen | Nächster Fachbegriff: Versteigerungsgewerbe