Verwaltungsabkommen

Im Völkerrecht werden darunter völkerrechtliche Verträge verstanden, die von den Exekutivorganen der beteiligten Völkerrechtssubjekte abgeschlossen werden und - im Unterschied zum Staatsvertrag - der Regelung von Fragen der internationalen Verwaltung dienen (z. B. Kulturabkommen, das nur Verpflichtungen der beteiligten Regierungen oder Verwaltungsbehörden, nicht aber Rechte und Pflichten der Staatsbürger begründet). Regierungschef und Ressortminister gelten kraft Völkergewohnheitsrechts als zum Abschluss von V. ermächtigt (für die BRep. vgl. Art. 59 II 2 GG). V. werden häufig durch den Austausch von Noten geschlossen und sehen in aller Regel keine Ratifikation vor. Staatsrechtlich sind V. zwischen Gliedstaaten eines Bundesstaats und zwischen einem oder mehreren Gliedstaaten und dem Bund möglich. Das GG grenzt zwar V. und Staatsverträge nicht voneinander ab; doch werden V. sich weder auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen noch zu ihrer Durchführung gesetzgeberische Akte erfordern und auch nicht politische Beziehungen zum Ausland regeln dürfen (vgl. Art. 59 II 1 GG, allerdings auch Art. 104 a IV 2 GG für Finanzhilfen; Staatsvertrag). Das V. ist vom öffentl.-rechtl. Vertrag zu unterscheiden (Vertrag, öffentl.-rechtl.).




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