VOB
, Abkürzung für Verteidigungsordnung für Bauleistungen.
Verdingungsordnung für Bauleistungen.
1.
VOB ist die Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung (früher: Verdingungsordnung) für Bauleistungen (Verdingungsordnungen). Die VOB regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Aufträge öffentliche) über Bauleistungen. Sie ist keine staatliche Norm, sondern wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossen, dem Vertreter aller wichtigen öffentlichen Auftraggeber, Ressorts des Bundes und der Länder, sonstige öffentliche Auftraggeber, kommunale Spitzenverbände und Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik, in paritätischer Zusammensetzung angehören. Ihre Anwendbarkeit auf öffentliche Aufträge ergibt sich aus der Vergabeverordnung. Teil A der VOB (VOB/A) trägt dem europäischen Recht Rechnung und regelt die verschiedenen Vergabeverfahren; eine öffentliche Ausschreibung (Ausschreibung, öffentliche) muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen (§ 3 VOB/A). Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (§ 7 VOB/A). Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist von mindestens 10 Kalendertagen vorzusehen (§ 10 VOB/A). Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten (§ 14 VOB/A). Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden (§ 16 VI VOB/A). Teil B der VOB (VOB/B) enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das gesetzliche Werkvertragsrecht (Werkvertrag, 3 b) ergänzen und modifizieren und die durch Einbeziehung häufig Bestandteil von Verträgen zwischen Privaten werden. Nach § 12 VOB/B ist z. B. eine Frist von 12 Werktagen für die Abnahme vorgesehen. Die Verjährungsfrist beträgt für Bauwerke 4 Jahre (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Teil C der VOB (VOB/C) enthält technische Definitionen, die sowohl für VOB/A als auch im Falle der Vereinbarung für VOB/B gelten.
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