Vorerbe, befreiter

Vorerbe, der kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Anordnung des Erblassers nicht den in § 2136 BGB genannten gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Eine Befreiung ist jedoch nicht von allen Beschränkungen möglich:
Verfügungsbeschränkung bei unentgeltlichen Verfügungen (§2113 Abs. 2 BGB); Beschränkung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass (§ 2115 BGB); Anlegung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2121 BGB); Feststellung des Zustandes der Nachlassgegenstände durch den Nacherben (§2-122 S.2 BGB); Surrogation (§ 2111 BGB).
Ein Wille zur Befreiung ist anzunehmen, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt hat, was von der Erbschaft mit dem Eintritt des Nacherbfalls noch übrig ist (§ 2137 Abs. 1 BGB) oder der Vorerbe berechtigt sein soll, über die Erbschaft frei zu verfügen (§ 2137 Abs. 2 BGB). Liegt eine befreite Vorerbschaft i. S. d. § 2137 BGB vor, so muss der Vorerbe nur noch die vorhandenen Gegenstände herausgeben (§ 2138 Abs. 1 BGB).

Vorerbe.




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