Vorerbe und Nacherbe
Die Bestimmung der Vor- und Nacherbfolge ist eine Sonderform der Erbeinsetzung, durch die der Erblasser die Möglichkeit hat, die Vermögensnachfolge für einen längeren Zeitraum zu regeln. Bei dieser Form der Erbeinsetzung kann der Erblasser jemanden zum Vorerben, d. h. dein ersten Erben, und einen anderen zum Nacherben, also dem zweiten Erben, einsetzen. Der Nacherbe soll also erst dann Erbe des Erblassers werden, nachdem zuvor der Vorerbe Erbe geworden ist. Folglich sind sowohl der Vor-als auch der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers, jedoch nicht nebeneinander, sondern zeitlich hintereinander. Mithin bilden sie keine Erbengemeinschaft.
Anordnung der Nacherbschaft
Die Anordnung der Nacherbfolge kann nur durch eine Verfügung von Todes wegen, d. h. durch Testament oder Erbvertrag, erfolgen. Entscheidend ist dabei nicht die Wortwahl in der Verfügung, sondern der Wille des Erblassers, die Erbschaft zunächst dein einen und dann dem anderen als Erben aus eigener Herrschaft zuzuwenden.
Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe
Mit dem Eintritt des Erbfalls ist die Rechtstellung des Vorerben die eines wirklichen Erben, er ist Herr des Nachlasses. Erst wenn der Nacherbfall eintritt, hört er auf, Erbe zu sein, und die gesamte Erbschaft fällt dann dein Nacherben zu.
Damit der Vorerbe die Erbschaft nicht zum Nachteil des Nacherben schmälern kann, wird der Nacherbe vom Gesetz geschützt. Der Vorerbe kann zwar über Gegenstände, die zum Nachlass gehören, verfügen, darf aber nicht die Rechte des Nacherben beschneiden.
Vor allem ist der Vorerbe bei Verfügungen über die zur Erbschaft gehörenden Grundstücke oder Grundstücksrechte eingeschränkt. Damit der Nacherbe vor einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten geschützt ist, wird der Nacherbenvermerk ins Grundbuch eingetragen und auch im Erbschein angegeben.
Die Verfügungsmacht des Vorerben ist auch bei unentgeltlichen Verfügungen und bei Verfügungen zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens beschränkt. Eine Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben in einen Nachlassgegenstand ist bei Eintritt des Nacherbfalls ebenfalls unwirksam, wenn sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Allerdings kann der Erblasser den Vor-erben von einigen Verfügungsbeschränkungen, die das Gesetz vorsieht, befreien.
Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben
Der Vorerbe ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist allerdings nicht daran gehindert, Verpflichtungsgeschäfte einzugehen. Wenn eine eingegangene Verbindlichkeit vom Standpunkt eines sorgfältigen Dritten aus gesehen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich war, dann liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor, die auch der Nacherbe im Nacherbfall bezahlen muss.
Rechtstellung des Nacherben
Der Nacherbe besitzt gegenüber dem Vorerben eine eigenständige erbrechtliche Stellung, die bereits mit dem Tod des Erblassers eintritt. Er ist im Hinblick auf seine zukünftige Erbenstellung Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf Eintritt in die Erbenstellung. Diese Anwartschaft ist grundsätzlich vererblich. Der Nacherbe kann auch über sie verfügen; diesbezügliche Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch einer notariellen Beurkundung.
Eintritt des Nacherbfalls
Wenn der Nacherbfall eintritt, hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben zu. Dieser hat allerdings das Recht, sie auszuschlagen, es sei denn, er hat sie bereits vorher angenommen.
Der dem Vorerben erteilte Erbschein wird eingezogen und dem Nacherben wird auf Antrag ein neuer Erbschein erteilt.
§§ 2100 ff. BGB
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