Vorgetäuschter Eigenbedarf
Im Mietrecht :
Das Vortäuschen des Kündigungsgrundes „ Eigenbedarf" ist eine positive Vertragsverletzung, die zum Ausgleich aller mittelbaren und unmittelbaren Schäden verpflichtet, die dem Mieter entstehen. Es gilt der Grundsatz: Ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, der in Wahrheit nicht besteht, ist gegenüber dem Mieter nach § 280 BGB schadensersatzpflichtig (BGH NZW 2010, 1068). Ist streitig, ob der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat, liegt die Beweislast beim Mieter: Nach Ansicht des BGH (NZM 2005, 580) trifft den Mieter im Schadensersatzprozess die volle Beweislast dafür, dass der Nutzungswunsch auf Seiten des Vermieters nicht wie angegeben bestanden hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vermieter die volle Beweislast im Räumungsprozess für den Kündigungsgrund trifft.
Immer wieder ist in der Praxis festzustellen, dass Vermieter die vermietete Eigentumswohnung mit der Begründung kündigen, sie benötigen die Wohnung für sich selbst oder für Familienangehörige. Der Mieter hat gegen den Vermieter Ansprüche auf Schadensersatz, wenn sich herausstellt, dass der behauptete Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Der Vermieter muss dem Mieter dann beispielsweise folgende Schäden ersetzen: die Belastung durch höhere Miete für die neue Wohnung, soweit der Nutzungswert der neuen Wohnung nicht höher ist als der Nutzungswert der früheren Wohnung; die Umzugskosten sind zu erstatten; eventuell neue Gardinen und Zubehör unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt; auch die Kosten für den Ausbau, Einbau und Umbau der Küchenmöblierung; ebenso der zusätzliche Aufwand beim Umzug für das Einpacken der Gegenstände, das Herrichten der neuen Wohnung und den Zeitaufwand für den Erwerb notwendiger neuer Gegenstände.
Weitere Stichwörter:
Eigenbedarf, Familienangehörige, Kündigungsgründe, Kündigungsschreiben, Kündigungsschutz, Mietaufhebungsvereinbarung
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