Rechtsentscheid
Was ist ein Rechtsentscheid?
Im Zusammenhang mit dem Wohnraummietrecht gibt es bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die so genannten Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte. Sie gelten in der ganzen Bundesrepublik, bis ein anderes Oberlandesgericht abweichen will und den Bundesgerichtshof anruft. Dieser kann den Entscheid dann bestätigen oder anders entscheiden.
Im Mietrecht :
Häufig erlebt man, dass Gerichte in Hamburg oder München dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen. Es kommt sogar vor, dass einzelne Abteilungen oder Kammern desselben Gerichts bei gleichem Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dadurch herrscht große Rechtsunsicherheit, zumal Wohnraum-Mietstreitigkei- ten „nur" von Amts- und Landgerichten entschieden werden. Obergerichtliche Richtlinien fehlten bisher.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Urteil grundsätzlich nur für die beteiligten Parteien am Prozess gilt, also für Kläger und Beklagten. Das hat zur Folge, dass möglicherweise in einem anderen Verfahren dieselbe rechtliche Frage anders beantwortet wird als in einem Prozess mit anderen Beteiligten.
Um diese vorhandenen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die für alle einen unbefriedigenden Zustand darstellten, wurde vom Gesetzgeber das sog. „Rechtsentscheids-Verfahren" eingeführt. Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, muss das Landgericht seinem übergeordneten Oberlandesgericht vorlegen. Die Antwort des Oberlandesgerichtes (der Rechtsentscheid) ist für alle anderen Landgerichte verbindlich. Ist ein anderes Landgericht der Ansicht, dass ein Rechtsentscheid falsch sei, muss es diese Rechtsfrage seinem Oberlandesgericht zur Prüfung und Untersuchung vorlegen. Wenn das Oberlandesgericht die Rechtsfrage ebenfalls anders beantwortet als das erste Oberlandesgericht, so muss diese Frage dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden, der dann endgültig und verbindlich entscheidet.
Aus diesen Gründen haben für die Amtsgerichte und Landgerichte die von den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof gefällten Rechtsentscheide große praktische Bedeutung. Allerdings geben die Rechtsentscheide nur Antworten auf Rechtsfragen. Das bedeutet, dass unterschiedliche Sachverhalte immer noch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können und müssen.
In der Zivilprozessreform ist der sogenannte mietrechtliche Rechtsentscheid nahezu ersatzlos gestrichen worden. Stattdessen gibt es das neue Institut der sogenannten Rechtsbeschwerde, eine Art allgemeiner Rechtsentscheid, geregelt in § 574 ff. ZPO. Danach ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist oder durch Beschluss der Vorinstanz ausdrücklich zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Fortbildung des Rechts dies erfordert oder eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden muss. Das ist oft bei Wohnraummietsachen gegeben.
Im Übrigen ist auch die Divergenzberufung gemäß § 511a Abs. 2 ZPO - eine Besonderheit im Wohnraummietrecht - weggefallen. Auf Grund der Reform der Zivilprozessordnung und als Folge der Mietrechtsreform des Jahres 2001 hatderBGFI in letzter Zeit eine Vielzahl von bisher strittigen Mietrechtsfragen so entschieden, dass zumindest für die Vertragsparteien Klarheit herrscht. Viele neue Entscheidungen sind bei der Lösung von mietrechtlichen Fragen nunmehrzu beachten.
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Entscheidung, Gebühren, Prozesskosten, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, Streitwert, Vergleich
(Art. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften) ist im Mietrecht die Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts auf Veranlassung eines ihm untergeordneten Landgerichts, wenn dieses in einer Rechtsfrage betreffend ein Mietverhältnis über Wohnraum von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Lit.: Landfermann/Heerde, Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen, Bd. 1 ff., Bd. 122000; Willingmann, A., Rechtsentscheid, 2000
Die Pflicht zur Vorabentscheidung ungeklärter oder streitiger Rechtsfragen aus einem Wohnraummietvertrag durch R. ist im Hinblick auf die Neuregelung der Zulassungsrevision (Revision, 2 b) entfallen.
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