Vorstrafen
Im Arbeitsrecht :
brauchen bei der Einstellung vom AN nur dann mitgeteilt werden, wenn der AG zulässig danach fragt. Eine Frage nach V. ist nur zulässig, wenn u. soweit die Besetzung des Arbeitsplatzes sie erfordert (AP 2 zu § 123 BGB). Dabei kommt es auch im öffentl. Dienst auf die obj. Umstände an ( Vorverhandlungen; AP 7 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Eine Anfechtung wegen Verschweigung oder Täuschung über eine V. ist dann nicht mehr berechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis langfristig bestanden hat (AP 17 zu § 123 BGB). Ein Führungszeugnis wird nur in Ausnahmefällen im öffentlichen Dienst verlangt werden können. (Vgl. -a Einstellungsfragebogen. )
eines straffällig Gewordenen können für ihn mit Rechtsnachteilen verbunden sein. Sie können zu Maßregeln der Besserung und Sicherung führen (s. dort 3, 5: Sicherungsverwahrung, Führungsaufsicht). I. d. R. fallen sie bei der Strafzumessung ins Gewicht, außer wenn sie geringfügig sind, u. U. auch nicht, wenn ihnen Straftaten ganz anderer Art zugrunde liegen als die zur Aburteilung stehende, z. B. wegen eines Vermögensdelikts in einer Verkehrsstrafsache. Nach anderen gesetzlichen Vorschriften können sie die Erteilung einer Genehmigung oder einer Berufserlaubnis hindern. Bei einer Einstellung sind V. nur anzugeben, wenn der Arbeitgeber zulässigerweise (Bezug zum Arbeitsverhältnis) nach ihnen gefragt hat. Beamtenrechtlich Amtsunfähigkeit. Unterliegt eine V. der Straftilgung, so gilt sie nach § 51 BZRG im Rechtsverkehr als nicht existent und darf nicht zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden (Strafzumessung, Versagung einer Genehmigung usw.); über Ausnahmen sowie über das Recht des Verurteilten, sich nach der Tilgung des Vermerks im Strafregister als unbestraft zu bezeichnen, Straftilgung (5). Bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung (§ 243 V 3 StPO) sollen V. des Beschuldigten nur festgestellt werden, soweit es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Das kann der Fall sein zur Feststellung eines gewohnheitsmäßigen Handelns, bei gleichartigen Delikten, u. U. auch zur Klärung der Schuldfrage, sonst i. d. R. nur für die Straffrage. Ein Zeuge soll nach V. nur gefragt werden, wenn es notwendig ist, um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen oder ein etwaiges Vereidigungshindernis nach § 60 Nr. 2 StPO festzustellen (§ 68 a II StPO); würde ihm die Offenbarung der V. Unehre bereiten, soll nach V. nicht gefragt werden (§ 68 a I StPO; s. a. § 384 ZPO).
Vorheriger Fachbegriff: Vorstrafe | Nächster Fachbegriff: Vorstrafen, Verschweigen von