Internationaler Gerichtshof
Der Gerichtshof der Vereinten Nationen mit Sitz in Den Haag, Niederlande. Er ist mit fünfzehn Richtern besetzt, die von der Vollversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf je neun Jahre gewählt werden (alle drei Jahre fünf) und die den einzelnen Gruppen der Mitglieder der Vereinten Nationen gleichmäßig angehören sollen. Der Internationale Gerichtshof soll einerseits Rechtsgutachten für die Organe der Vereinten Nationen erstatten, andererseits Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen entscheiden und so gewaltsame Auseinandersetzungen verhindern. Letzteres kann er aber nur, wenn die streitenden Parteien damit einverstanden sind, was leider nur selten der Fall ist.
gerichtliches Organ der Vereinten Nationen (UNO); Sitz: Den Haag. Der I, G. kann von einem Staat zur Entscheidung darüber angerufen werden, ob ein anderer Staat gegen einen Vertrag oder sonstiges Völkerrecht verstösst.
ist das richterliche Hauptorgan der Vereinten Nationen. Der Internationale Gerichtshof setzt sich aus 15 auf je 9 Jahre gewählten Richtern zusammen. Vor ihm können vor allem alle Mitglieder der Vereinten Nationen klagen und verklagt werden. (Vgl. BGBl. 1973 II 505.) Lit.: Rosenne, S., The World Court, 6. A. 2003
1.
Die vom Internationalen Gerichtshof (IGH) ausgeübte internationale Gerichtsbarkeit unterscheidet sich von der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Ständiger Schiedsgerichtshof) dadurch, dass die Streitteile keinen Einfluss auf die Auswahl der zur Streitentscheidung berufenen Richter und das anwendbare Recht haben. Durch Art. 14 der Satzung des Völkerbunds wurde der Ständige Internationale Gerichtshof errichtet. Durch die Satzung der Vereinten Nationen wurde er in den Internationalen Gerichtshof umgewandelt. Er ist „richterliches Hauptorgan“ der Vereinten Nationen (Art. 92 der Satzung). Er wird von 15 Richtern gebildet, die von Vollversammlung und Sicherheitsrat auf je 9 Jahre gewählt werden. Vor dem G. können klagen (verklagt werden) alle Mitglieder der Vereinten Nationen sowie andere Staaten, die entweder dem Statut des IGH beigetreten sind oder sich im Einzelfall der Entscheidung des Gerichtshofs unterstellen. Eine Verpflichtung, den IGH anzurufen, besteht grundsätzlich nicht. Nach Art. 36 II des Statuts des IGH können die Staaten aber generell erklären, dass sie sich allgemein oder für bestimmte Gruppen von Streitigkeiten der Entscheidung durch den IGH unterwerfen werden. Eine solche Erklärung begründet eine Verpflichtung zur Anrufung (sog. fakultatives Obligatorium). Aus Art. 36 II des Statuts ergibt sich, dass der IGH nur für Rechtsstreitigkeiten, nicht für politische Streitigkeiten zuständig ist; die Abgrenzung macht im Einzelfall große Schwierigkeiten. Ferner fehlt dem IGH die Zuständigkeit für Eingriffe in den Bereich des nationalen Rechts („domaine reservé“); auch das bereitet im Einzelfall Schwierigkeiten. Neben der Streitentscheidung ist der IGH auch zur Erstattung von Rechtsgutachten auf Anfrage von Organen und Unterorganisationen der Vereinten Nationen verpflichtet (Text des Statuts des IGH: BGBl. 1973 II 505 - Anl. zum Ges. über UN-Beitritt).
2.
Neben dem IGH wurde inzwischen auf Grund der Seerechtsübereinkommen von 1982 (Seerecht) in Hamburg ein Internationaler Seegerichtshof errichtet. Ferner wurde in Den Haag ein Internationaler Strafgerichtshof errichtet.
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