Waise Kind, das einen Elternteil (Halb-W.) oder beide Eltern (Voll-W.) durch deren Tod verloren hat. Es kann unter Vormundschaft gestellt werden. W. erhalten, soweit der oder die Verstorbenen in der Sozialversicherung versichert waren, W. -Rente, die in der Rentenversicherung 10 (für Halb-W.) bzw. 20 °/o (für Voll-W.) der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten beträgt, in der Unfallversicherung 20 °7o des Arbeitsverdienstes des Verstorbenen. W. von Beamten steht W.-Geld zu.
Weitere Begriffe : Gemeindepolizei | ethisch | Fazilitäten |
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