Waise

Kind, das einen Elternteil (Halb-W.) oder beide Eltern (Voll-W.) durch deren Tod verloren hat. Es kann unter Vormundschaft gestellt werden. W. erhalten, soweit der oder die Verstorbenen in der Sozialversicherung versichert waren, W. -Rente, die in der Rentenversicherung 10 (für Halb-W.) bzw. 20 °/o (für Voll-W.) der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten beträgt, in der Unfallversicherung 20 °7o des Arbeitsverdienstes des Verstorbenen. W. von Beamten steht W.-Geld zu.

ist das Kind ohne lebende Eltern (Vollwaise) oder ohne einen lebenden Elter(nteil) (Halbwaise). Ein W. kann einen Vormund erhalten. Im Verwaltungsrecht kann ihm ein Anspruch aus der Sozialversicherung (Waisenrente) oder dem Beamtenrecht (Waisengeld) zustehen.




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