Wertpapierrechtstheorien

Theorien zu der Frage, welche Voraussetzungen neben dem Skripturakt zum Entstehen einer Verpflichtung aus einem Wechsel erforderlich sind. Nach der heute kaum noch vertretenen Kreationstheorie entsteht die Wechselverpflichtung allein durch die Schaffung (Kreation) des Papiers. Der Skripturakt wird als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung zugunsten des späteren Papierinhabers aufgefasst. Nach der Vertragstheorie beruht die Wechselverpflichtung auf dem Skripturakt und dem schuldrechtlichen Begebungsvertrag. Ist der Begebungsvertrag unwirksam, kann sich der Schuldner nach dieser Theorie nicht nur gegenüber dem ersten Nehmer, sondern auch gegenüber einem gutgläubigen Zweiterwerber darauf berufen, dass eine wechselmäßige Verpflichtung nicht besteht. Damit stellt die Vertragstheorie die Umlauffähigkeit des Wechsels infrage. Die heute herrschende Rechtsscheintheorie verlangt neben dem Skripturakt grundsätzlich einen Begebungsvertrag. Das Fehlen eines wirksamen Begebungsvertrages führt aber nicht ohne weiteres zur Verneinung einer Wechselverpflichtung. In der Person eines gutgläubigen wechselmäßigen Zweiterwerbers kann die Wechselverbindlichkeit aufgrund zurechenbar veranlassten Rechtsscheins zur Entstehung gelangen. Nach der herrschenden Meinung entsteht die Wechselverpflichtung demnach durch Skripturakt und Begebungsvertrag oder Skripturakt und den durch den Skripturakt zugunsten des wechselmäßigen Zweiterwerbers zurechenbar veranlassten Rechtsschein eines Begebungsvertrages.

der Rechtslehre befassen sich mit der Frage, wodurch bei konstitutiven Wertpapieren die Verbindlichkeit des Wertpapierschuldners entsteht. Nach der Kreationstheorie ist das bereits mit der Ausstellung der Urkunde der Fall; diese Auffassung stützt sich auf § 794 BGB. Nach der Vertragstheorie ist außer der Ausstellung des Wertpapiers ein Vertrag zwischen den Personen erforderlich, die das Wertpapier geben und nehmen (Begebungsvertrag); die Vertragstheorie gründet sich darauf, dass im deutschen Recht das Entstehen einer Verbindlichkeit grundsätzlich einen Vertrag voraussetzt. Die - heute herrschende - Rechtsscheintheorie verlangt wie die Vertragstheorie außer der Ausstellung einen Begebungsvertrag; doch wird zugunsten eines gutgläubigen Erwerbers das Bestehen eines solchen fingiert (Fiktion), wenn der Wertpapierschuldner den Rechtsschein eines wirksamen Begebungsvertrags zurechenbar erzeugt hat. Die Rechtsscheintheorie stützt sich auf die Regeln des deutschen Rechts, nach denen gutgläubige Personen im Rechtsverkehr geschützt werden.




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