Widerrechtliche Drohung

Nötigungsstand, Notzucht, Nötigung, Raub.

Wer widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, hat ein Recht auf Anfechtung seiner Erklärung (§ 123 Abs. 1, Fall 2 BGB). Die Willenserklärung leidet in diesem Falle an einem Willensmangel bei der Willensbildung.
Die Drohung führt zwar zu einer psychischen Zwangslage („vis compulsiva”), doch kann die Erklärung dem Bedrohten wegen des immer noch bestehenden Entscheidungsspielraums zugerechnet werden. Fehlt es vollkommen an einem solchen Entscheidungsspielraum („vis absoluta”), wie etwa bei der geführten Hand, ist die Handlung dem Erklärenden bereits (mangels Handlungswillen) nicht zuzurechnen, so dass es auch keiner Anfechtung bedarf
Drohung ist die (ausdrückliche oder konkludente) Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt. Die Zwangslage muss unmittelbar durch die Drohung hervorgerufen werden; nicht genügend ist daher die bloße Ausnutzung einer sich aus der objektiven Sachlage ergebenden Zwangslage. Die Person des Drohenden spielt keine Rolle (Umkehrschluss aus § 123 Abs. 2 BGB), so dass die Drohung also nicht vorn Erklärungsempfänger vorgenommen zu werden braucht.
BGH NJW 1988, S.2599 ff.: Übernimmt jemand für einen nahen Angehörigen, der erhebliche Unterschlagungen vorgenommen hat, unter dein Eindruck der drohenden Strafverfolgung gegenüber dem Geschädigten eine Bürgschaft, fehlt es an einer zur Anfechtung berechtigenden Drohung, wenn der Geschädigte sich dies nur zunutze macht, nicht aber die Stellung einer Strafanzeige für den Fall, dass die Bürgschaft nicht übernommen wird, in Aussicht stellt.
Widerrechtlich (= rechtswidrig) ist die Drohung, wenn entweder das vom Drohenden eingesetzte Mittel oder der mit der Drohung verfolgte Zweck bereits für sich rechts- oder vertragswidrig sind, aber auch dann, wenn Mittel und Zweck in einem inadäquaten Verhältnis zueinander stehen.
So ist die Drohung mit einer unberechtigten Strafanzeige auf jeden Fall widerrechtlich. Die Drohung nüt einer berechtigten Strafanzeige ist widerrechtlich, wenn damit ein rechtlich zu missbilligendes Ziel (z B. Hilfeleistung zu Straftaten des Drohenden) erreicht werden soll oder die Drohung unangemessen ist (insbes. wenn es an jedem Zusammenhang zwischen der anzuzeigenden Straftat und dem Ziel des Drohenden fehlt).




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