Wirtschaftsprüfer
wird durch die oberste Landesbehörde öffentlich bestellt, wenn er den Nachweis persönlicher und fachlicher Eignung erbracht hat. Neben der gesetzlichen Pflichtprüfungstätigkeit (Abschlussprüfer) und der Vornahme freiwilliger
Abschlussprüfungen nimmt W. auch Kosten- und Rentabilitätsprüfungen vor. Wirtschaftsprüferordnung.
ist der Mensch, dem kraft öffentlicher Bestellung die ausschließliche Befugnis zusteht, die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaften zu prüfen. Der W. übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Seine Ausbildung ist in der Wirtschaftsprüferordnung geregelt (abgeschlossene Hochschulausbildung oder bestimmte zehnjährige oder fünfjährige praktische Berufstätigkeit , mindestens 3jährige praktische Tätigkeit, Bestehen einer Prüfung). Lit.: Markus, H., Der Wirtschaftsprüfer, 1996; Lauterbach, A., Berufsziel Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, 6. A. 2006
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
1.
Wirtschaftsprüfer und Wirtschatsprüferinnen haben die Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbes. solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme solcher Prüfungen zu erteilen. Sie sind zur steuerlichen Beratung und Vertretung, zum Auftreten als Sachverständige, zur Wirtschaftsberatung und zur treuhänderischen Verwaltung befugt. Sie üben einen freien Beruf und kein Gewerbe aus (§§ 1 und 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) i. d. F. v. 5. 11. 1975, BGBl. I 2803, m. Änd.) W. und W.-Prüfungsgesellschaften (dazu 4.) haben nach § 319 HGB die ausschließliche Befugnis, große Kapitalgesellschaften und mittelgroße Aktiengesellschaften zu prüfen. Mittelgroße GmbHs können von einem W. oder einer W.-Prüfungsgesellschaft, aber auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Kleine Kapitalgesellschaften können geprüft werden, müssen es aber nicht (§ 316 I HGB, dazu Abschlussprüfer).
2.
W. bedürfen der Bestellung (§ 15 WPO). Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (§§ 12 ff. WPO), die wiederum eine abgeschlossene Hochschulausbildung (§ 8) sowie eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (§ 9) erfordert. Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn der Bewerber sich in mindestens 10-jähriger Tätigkeit als Beschäftigter bei einem W., einer W.-Gesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer ähnlichen Prüfungseinrichtung bewährt hat oder selbst mindestens 5 Jahre den Beruf des vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters ausgeübt hat (§ 8 II). Die praktische Ausbildung bei einem W., einer W.-Gesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer ähnlichen Prüfungseinrichtung muss mindestens 3 Jahre, davon mindestens 2 Jahre als Abschlussprüfer dauern. Einzelheiten der Prüfung regelt die W.-PrüfungsVO v. 20. 7. 2004 (BGBl. I 1707) m. Änd. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz mit entsprechender Vorbildung können stattdessen eine Eignungsprüfung gem. §§ 131 g ff. sowie der W.-PrüfungsVO ablegen.
3.
Der W. hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben (§ 43); W. und W.-Gesellschaft müssen eine Berufshaftpflichtversicherung eingehen (§ 54). W. und W.-Gesellschaften können sich an jedem Ort in der BRep. niederlassen, Zweigniederlassungen errichten und ohne räumliche Beschränkung tätig werden (§ 3). Eine erfolgsabhängige Vergütung ist unzulässig (§ 55 a).
4.
W.-Gesellschaften können in der Rechtsform der AG, SE, KGaA, GmbH, oHG, KG oder einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden. Sie müssen von W. verantwortlich geführt werden und bedürfen der Anerkennung (§§ 1 III, 27 ff.) durch die Wirtschaftsprüferkammer.
5.
Zur beruflichen Selbstverwaltung besteht eine Wirtschaftsprüferkammer als öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 4) mit Zwangsmitgliedschaft (§ 58); sie führt ein Berufsregister (§ 37), wahrt die beruflichen Belange ihrer Mitglieder (§ 57) und überwacht die Qualitätskontrolle der W. und W.-Gesellschaften (§§ 57 a ff.). Ihre Organe sind die W.-Versammlung, der Beirat, der Vorstand und die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 59). Sie hat eine Satzung und untersteht der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie der Abschlussprüferaufsichtskommission (§§ 60, 66, 66 a). Daneben besteht eine Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 ff., Berufsgerichte); die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am LG entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern besetzt. In zweiter und dritter Instanz entscheiden Senate für Wirtschaftsprüfersachen bei OLG und BGH. Disziplinarstrafen sind: Rüge (§ 63), Geldbuße bis 500 000 EUR, Verbot der Tätigkeit auf bestimmten Gebieten bis zu 5 Jahren, Berufsverbot bis zu 5 Jahren, Ausschließung aus dem Beruf (§ 68); zum berufsgerichtlichen Verfahren vgl. §§ 81 ff. Eine Reform der WPO ist geplant.
6.
Die Berufsbezeichnungen W. und vereidigter Buchprüfer sind geschützt; die Bezeichnungen „Buchprüfer, Bücherrevisor, Wirtschaftstreuhänder“ dürfen wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr geführt werden (§ 132). Über das Siegel der W., W.-Gesellschaften, vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften s. § 48.
Vorheriger Fachbegriff: Wirtschaftspolitik (EU) | Nächster Fachbegriff: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft