Zeugen

Personen, die über einen Vorgang, der zwischen den Parteien eines Prozesses streitig ist, auf Grund eigener Wahrnehmungen (also nicht nur vom «Hörensagen») etwas aussagen können, ohne selbst an dem Prozeß beteiligt zu sein (sind sie das, kommt nur eine Parteivernehmung in Betracht). Sie werden vom Gericht entweder auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen geladen und müssen erscheinen, sonst kann ihre zwangsweise Vorführung angeordnet oder ein -»Ordnungsgeld bzw. eine Ordnungshaft gegen sie verhängt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie in Wahrheit nichts oder nichts Wesentliches aussagen können: sie müssen dann eben dies dem Gericht mitteilen. Bei ihrer Vernehmung sind sie, soweit sie kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Verstöße sind strafbar (Eid). Nach ihrer Aussage können sie vereidigt werden. Sie haben einen Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen und einen etwaigen Verdienstausfall. Der Wert von Zeugenaussagen ist zweifelhaft. Selbst wenn Zeugen meinen, die Wahrheit zu sagen, kann sich der Vorgang in ihrer Erinnerung anders darstellen, als er sich in Wahrheit zugetragen hat. Außerdem stehen Zeugen sehr oft unter starker seelischer Belastung, wenn sie vor Gericht aussagen müssen.

Im Sozialrecht:

Im Sozialverwaltungsverfahren kann die Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts Zeugen hören (§§21, 22 SGB X). Zeugen sind auf dem Weg zur Zeugenaussage und von dieser zurück und während der Zeugenaussage gesetzlich unfallversichert (§2 SGB

VII).




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