Zoll
Vom Staat erhobene Abgaben auf die Ein- oder Ausfuhr von Waren. Bei uns werden fast nur noch Einfuhrzölle erhoben. Diese sollen entweder ausländische Erzeugnisse möglichst ganz fernhalten oder so verteuern, daß ihr Preis dem inländischer Erzeugnisse in etwa entspricht (Schutzzoll). Dies gilt vor allem für solche Erzeugnisse, für die der Staat im Inland ein Monopol hat (Branntwein) oder auf die er hohe Steuern erhebt (Tabak). Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) werden kaum noch Zölle erhoben. Im übrigen gilt das Allgemeine Zollabkommen (GATT), das vorsieht, daß die Zölle für Erzeugnisse aller vertragschließenden Staaten gleich sein müssen (Meistbegünstigungsklausel). Keine Zölle werden erhoben in Freihäfen und auf der Insel Helgoland. Die Einzelheiten regeln die Abgabenordnung, das Zollgesetz aus dem Jahre 1961 und der laufend angepaßte Zolltarif. Die Zollverwaltung ist ein Teil der Finanzverwaltung. Für Streitigkeiten sind infolgedessen die Finanzgerichte zuständig. Die Zollhinterziehung (der Schmuggel) ist strafbar.
Unterart der Steuer; eine Abgabe, die bei der Einfuhr von Waren in das Z.gebiet erhoben wird und dem Bund zufliesst, geregelt im Z.gesetz. Danach ist Z.gebiet das deutsche Hoheitsgebiet mit den Z.anschlüssen ausländischen Hoheitsgebiets (Kleines Walsertal, Gebiet von Jungholz), aber ohne die Z.ausschlüsse deutschen Hoheitsgebietes (Transitlager) und ohne die Z.freigebiete (deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge ausserhalb des Z.gebiets, die Insel Helgoland, Freihäfen, Gewässer und Watten zwischen Z.- und Hoheitsgrenze, Grenzwege und Binnengewässer, wenn die Z.grenze hinter sie verlegt ist). Die Z.grenze ist an der Küste die Strandlinie, sonst die Hoheitsgrenze, es sei denn es ist etwas anderes durch Rechtsverordnung bestimmt. Im Z.gebiet ist das Z.recht voll wirksam, in Z.freigebieten nicht hinsichtlich der Verzollung von Waren, im Z.ausschluss und sonstigen Z.ausland überhaupt nicht (§ 2). Mit der Einführung werden Waren zum Z.gut, das der Anmeldungspflicht unterliegt und auf Antrag abgefertigt wird. Der Z. wird nach dem Z.tarif errechnet und erhoben (Verzollung). Der Zollgrenzbezirk erstreckt sich entlang der Zollgrenze bis zu einer Tiefe von 15 km; in ihm bestehen innerhalb 100 m von der Z.grenze Beschränkungen der Bau- und Zugangsfreiheit (§ 69), dürfen die Zollbediensteten auch private Wege und Anlagen im Dienst benutzen, hat jedermann auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen, können Gepäck und Beförderungsmittel und bei Verdacht auf Verbergen von Zollgut auch Personen bei der nächsten Zollstelle oder einer anderen geeigneten Dienststelle geprüft und durchsucht werden (§ 71). Im Z.binnenlandist bei gleichem Verdacht ebenfalls körperliche Durchsuchung zulässig, soweit dort eine zollamtliche Behandlung erfolgt, z.B. auf Flughäfen (§ 73).
(§312 AO) ist die meist an der Staatsgrenze erhobene Steuer auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Der Z. dient entweder der Erzielung von Einnahmen (Finanzzoll) oder dem Schutz einheimischer Erzeugnisse (Schutzzoll). Seine Erhebung erfolgt durch die Zollbehörden (Zollamt, Hauptzollamt, Oberfinanzdirektion, Bundesfinanzministerium). Seit 1.1. 1994 kommt in allen Mitgliedstaaten (des einheitlichen Zollgebiets) der Europäischen Union der 253 Artikel umfassende Zollkodex zur Anwendung. Lit.: Lehrbuch des europäischen Zollrechts, hg. v. Witte, P. u.a., 5. A. 2007; Witte, P, Zollkodex, 4. A. 2006; Zölle und Verbrauch steuern (Lbl.), hg. v. Witte, P, 17 . A. 2004
Zölle.
Als Zölle werden Abgaben oder Steuern (§ 3 Abs. 3 AO) bezeichnet, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zu entrichten sind. Die Erhebung durch die Zollverwaltung knüpft dabei an den Eingang einer Ware in den EG-Wirtschaftskreislauf (Einfuhrzoll) bzw. an das Verlassen aus dem EG-Wirtschaftskreislauf (Ausfuhrzoll) an. Zwischen den Mitgliedsstaaten der EU besteht seit 1993 ein einheitliches Zollgebiet, in dem kein Z. erhoben wird. Die Höhe des zu zahlenden Z. richtet sich nach dem sog. Zolltarif. Nach dem Grundgesetz liegen die Zuständigkeit für gesetzgeberische Maßnahmen sowie der Anspruch auf diese Einnahmen beim Bund (Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 GG). Verwaltet werden die Zölle durch die Bundesfinanzverwaltung (Zollbehörden). Durch die Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts ist die Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz fast vollständig auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen. Die Einnahmen fließen seit 1975 abzüglich einer Pauschale für die Kosten der Erhebung der EU zu. Die Zolleinnahmen, die die BRD dementsprechend abführt, beliefen sich in 2005 auf ca. 3,4 Mrd. EUR.
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