Zollkodex (ZK)regelt seit dem 1. 1. 1994 das in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Zollrecht für den Warenverkehr mit Drittländern (Drittlandsgebiet). Der Z. gliedert sich in neun Teile: Der einleitende Teil (Titel I-III) regelt die Behandlung der Waren beim Eingang in das Zollgebiet der EU und die zusammenhängenden Tatbestände wie Zolltarif, Zollwert und Warenursprung. Titel IV enthält das Zollverfahren, vor allem die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Im letzten Teil (Titel V-IX) werden u. a. das Entstehen der Zollschuld, die Entrichtung des Abgabenbetrags, Erstattung oder Erlass von Abgaben und die bisher außerhalb des Zollrechts angesiedelten Rechtsbehelfe in Zollsachen behandelt. Der Z. der EU wird ergänzt durch das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) v. 21. 12. 1992 (BGBl. I 2125), mit spät. Änd. Subsidiär ist die Abgabenordnung anwendbar. Vgl. GATT. Mit Wirkung ab 1. 7. 2009 gilt der Modernisierte Zollkodex (MZK, VO (EG) Nr. 450/2008 v. 23. 4. 2008, ABl. Nr. L 145/1). Dieser führt u. a. Regelungen zu elektronischen Vorabanzeigen bei Ein- und Ausfuhr ein, wobei eine Übergangsregelung bis 31. 12. 2010 gilt.
Weitere Begriffe : Prozesskostenvorschuss | Rigorosum | irrealer Versuch |
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