Teilzeitarbeit
Auszugehen ist von der regelmässigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eines Betriebs. Wird ein Arbeitnehmer kürzer als mit dieser regelmässigen Wochenarbeitszeit beschäftigt, spricht man von einer Teilzeitbeschäftigung. Diese Arbeitszeitverkürzung kann sich nicht auf einen Tag beziehen, sondern muss dauerhaft vereinbart sein. Üblich ist auch hier eine vertragliche Vereinbarung meist schriftlicher Art.
Auch für Teilzeitbeschäftigte kann das Kündigungsschutzrecht bei einer entsprechend langen Dauer und abhängig von der Grösse des Betriebs Geltung haben. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist zu gewähren, wenn die übliche wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden oder die monatliche 45 Stunden übersteigt. Da der Teilzeitbeschäftigte ebenfalls Anspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat, sind ihm Zulagen und Zusatzvergütungen ebenso zu gewähren wie den sonst beschäftigten Personen. Auch Urlaub steht dem Teilzeitbeschäftigten zu, wobei hier allerdings sich aus den Beschäftigungszeiten ergebende Unterschiede zu Vollzeitbeschäftigten vorhanden sind.
Gibt es im Betrieb des Teilzeitbeschäftigten einen Betriebsrat, dann sind auch Teilzeitbeschäftigte zum Betriebsrat wählbar bzw. können selbst mitwählen. Für die Errechnung der Zahl der Betriebsratsmitglieder werden sie voll mitgezählt.
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auch wenn diese Verfügung, mit der bestimmt wird, wer in welchem Umfang Erbe sein soll, keineswegs kurz vor dem Tod des Erblassers erstellt sein muss. Ist der Erblasser nur noch begrenzt in der Lage, ein Testament zu fertigen, will er aber noch eines erstellen, dann können hierfür die Formen des Nottestamentes, wie z.B. des Drei-Zeugen-Testamentes oder des Bürgermeister-Testamentes in Frage kommen.
In allen anderen Fällen gibt es die Möglichkeit des öffentlichen Testamentes, das man vor dem Notar errichtet, oder des eigenhändigen Testamentes, das durch eine eigenhändig geschriebene und Unterzeichnete Erklärung des Erblassers errichtet wird. Für ein eigenhändiges Testament muss man wenigstens 16 Jahre alt sein. Man darf nicht entmündigt und auch nicht wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinstörung unfähig sein, das, was man erklären will, zu erfassen. In allen diesen Fällen ist man nämlich nicht testierfähig, also nicht befähigt, ein Testament zu errichten.
Hat man einmal ein Testament errichtet, so kann man das gleichwohl später widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzen.
Ist der Erblasser, der ein Testament hinterlassen hat, verstorben, dann muss das Testament, soweit es sich nicht schon bei Gericht befindet, dort abgeliefert und vom Nachlassgericht in Anwesenheit der Erben eröffnet werden. Das Gericht muss deshalb alle in Frage kommenden Beteiligten - Erben, Vermächtnisnehmer - zur Eröffnung laden.
Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Wer meint und nachweisen kann, dass der letzte Wille des Erblassers im Testament nicht richtig wiedergegeben worden ist, kann ein Testament auch anfechten. Vom
Zeitpunkt an, an dem er die Anfechtungsgründe kennt, muss derjenige, der anfechten will, allerdings eine Frist von einem Jahr beachten. Die Erklärung der Anfechtung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht.
ist die Arbeit, bei der die Wochenarbeitszeit der betreffenden Arbeitnehmer kürzer ist als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer. Zwangsweise T. von Beamten ist verfassungswidrig. In Deutschland besteht seit 1.1. 2001 ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf T. Lit.: Huber, R., Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst, 2. A. 1997; Buschmann/Dieball/Stefens-Bartol, Das Recht der Teilzeitarbeit, 2. A. 2001; Meinel, D./Heyn, J./Herms, S., Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. A. 2004; Staudacher, H./Hellmann, A./Hartmann, C./Wenk, H., Teilzeitarbeit, 2003; Schell, J., Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, 2004; Pauly, S., Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung, 2004; Nebendahl, M., Teilzeitarbeitsvertrag, 3. A. 2005
Teilzeitbeschäftigung.
Zeitarbeitsverhältnis, Teilzeitbeschäftigung.
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